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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Enthält eine Revision keine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, erweist sie sich als unzulässig, ohne dass ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen wäre (vgl. z.B. VwGH 9.5.2018, Ra 2018/17/0097; VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114). Ein Mängelbehebungsverfahren, das aus anderen Gründen geführt wird, kann daher nicht dazu führen, dass das Zulässigkeitsvorbringen ergänzt oder verändert wird (vgl. VwGH 27.3.2020, Ra 2019/20/0435; VwGH 30.10.2018, Ra 2017/05/0111).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020105.L01Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020