RS Vwgh 2020/7/21 Ra 2020/02/0105

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Veröffentlicht am 21.07.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2

Rechtssatz

Enthält eine Revision keine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, erweist sie sich als unzulässig, ohne dass ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen wäre (vgl. z.B. VwGH 9.5.2018, Ra 2018/17/0097; VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0114). Ein Mängelbehebungsverfahren, das aus anderen Gründen geführt wird, kann daher nicht dazu führen, dass das Zulässigkeitsvorbringen ergänzt oder verändert wird (vgl. VwGH 27.3.2020, Ra 2019/20/0435; VwGH 30.10.2018, Ra 2017/05/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020105.L01

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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