RS Vwgh 2020/7/21 Ra 2020/02/0028

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Veröffentlicht am 21.07.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4
KFG 1967 §102 Abs10
KFG 1967 §102 Abs11
KFG 1967 §98a Abs1
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 102 Abs. 11 KFG 1967 umfasst nicht bloß die Ausstattungsgegenstände iSd § 102 Abs. 10 legcit., sondern stellt der Gesetzeswortlaut auf das Zugänglichmachen des Fahrzeuges, seiner Teile und der Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften im Generellen ab. Polizeibeamten ist daher auch zum Zweck der Überwachung der Einhaltung des § 98a Abs. 1 KFG 1967 auf deren Verlangen der Motorraum zugänglich zu machen, um die Anbringung eines verbotenen Radar- bzw. Laserblockers überprüfen zu können.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020028.L04

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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