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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Bestimmung des § 102 Abs. 11 KFG 1967 umfasst nicht bloß die Ausstattungsgegenstände iSd § 102 Abs. 10 legcit., sondern stellt der Gesetzeswortlaut auf das Zugänglichmachen des Fahrzeuges, seiner Teile und der Ausrüstungs- und Ausstattungsgegenstände zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften im Generellen ab. Polizeibeamten ist daher auch zum Zweck der Überwachung der Einhaltung des § 98a Abs. 1 KFG 1967 auf deren Verlangen der Motorraum zugänglich zu machen, um die Anbringung eines verbotenen Radar- bzw. Laserblockers überprüfen zu können.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020028.L04Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020