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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Geräte und Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können (Laser- oder Radarblocker), unterliegen der kraftfahrrechtlichen Vorschrift des § 98a KFG 1967. Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung dieser kraftfahrrechtlichen Bestimmung, welche das Anbringen bzw. das Mitführen von derartigen Geräten und Gegenständen verbietet, ist das Verlangen von Polizeibeamten, die Motorhaube zu öffnen, um eine Anbringung derartiger verbotener Geräte überprüfen zu können, jedenfalls gerechtfertigt und von der Bestimmung des § 102 Abs. 11 KFG 1967 gedeckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020028.L03Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020