RS Vwgh 2020/7/21 Ra 2020/02/0028

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Veröffentlicht am 21.07.2020
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs11

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0111 E 24. Oktober 1986 RS 6

Stammrechtssatz

Der Nebensatz in § 102 Abs 11 KFG 1967: "...sofern dies zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich ist" bezieht sich nicht auf den Zweck des Verlangens, sondern auf die Teile, Ausrüstungsgegenstände und Ausstattungsgegenstände des Fahrzeuges. Der Kraftfahrzeuglenker ist demnach nicht gehalten, einem Organ jeden Teil, jeden Ausrüstungsgegenstand und jeden Ausstattungsgegenstand des Fahrzeuges zugänglich zu machen, sondern nur solche Gegenstände, die bestimmten kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen oder deren Vorhandensein durch solche Vorschriften angeordnet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020028.L02

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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