Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs11Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/18/0111 E 24. Oktober 1986 RS 6Stammrechtssatz
Der Nebensatz in § 102 Abs 11 KFG 1967: "...sofern dies zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderlich ist" bezieht sich nicht auf den Zweck des Verlangens, sondern auf die Teile, Ausrüstungsgegenstände und Ausstattungsgegenstände des Fahrzeuges. Der Kraftfahrzeuglenker ist demnach nicht gehalten, einem Organ jeden Teil, jeden Ausrüstungsgegenstand und jeden Ausstattungsgegenstand des Fahrzeuges zugänglich zu machen, sondern nur solche Gegenstände, die bestimmten kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen oder deren Vorhandensein durch solche Vorschriften angeordnet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020028.L02Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020