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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §20 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/02/0284 E 23. Jänner 2019 RS 2Stammrechtssatz
Der Gesetzgeber hat die mit einer erhöhten Geschwindigkeitsüberschreitung einhergehenden Umstände bereits durch die Gliederung der Absätze in § 99 StVO 1960 mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet (vgl. VwGH 6.7.2015, Ra 2015/02/0042).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020011.L01Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020