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L70300 Buchmacher Totalisateur WettenNorm
Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 §1 Abs1Beachte
Rechtssatz
Gilt die Bewilligung nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens als solche nach § 27 Abs. 1 Wr WettenG 2016 weiter, bedarf es auch keiner neuerlichen Bestellung gemäß § 9 Abs. 2 VStG. Die während der Geltung des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens erfolgte Bestellung bleibt auch nach dem Inkrafttreten des Wr WettenG 2016 wirksam. Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG ist in § 24 Abs. 5 Wr WettenG 2016 ausdrücklich vorgesehen. Dort sind keine weiteren Voraussetzungen formeller oder materieller Natur für die Bestellung festgelegt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020085.L02Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021