RS Vwgh 2020/7/22 Ra 2020/02/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.2020
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Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2
VStG §9 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
WettenG Wr 2016 §4 Abs1
WettenG Wr 2016 §4 Abs2 litb

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/02/0086 E 22.07.2020
Ra 2020/02/0087 E 22.07.2020
Ra 2020/02/0088 E 22.07.2020
Ra 2020/02/0089 E 22.07.2020
Ra 2020/02/0090 E 22.07.2020
Ra 2020/02/0091 E 22.07.2020
Ra 2020/02/0197 E 02.12.2020

Rechtssatz

Weder das Wr WettenG 2016 noch das VStG kennt eine dem vom VwG herangezogenen Rechtsgrundsatz vergleichbare Bestimmung, wonach die zur Vertretung nach außen Berufenen bei der Bestellung einer verantwortlichen beauftragten Person eine über ihre Vertretungsbefugnis hinausgehende Befähigung aufweisen müssten, andernfalls die Bestellung aus diesem Grunde unwirksam wäre. Durch eine Bestellung nach § 9 Abs. 2 VStG werden keine Rechte übertragen, sondern wird eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung übernommen. Die Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG ist daher nicht deshalb unwirksam, weil bei der Bestellung lediglich einer der beiden gemeinsam zur Vertretung nach außen Berufenen die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Wettunternehmer gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 lit. b Wr WettenG 2016 erfüllt. Das Zusammenwirken der beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer ist im Gegenteil für die Wirksamkeit einer solchen Bestellung erforderlich, wenn sie nur gemeinsam zur Vertretung nach außen berufen sind.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020085.L01

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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