Index
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
VStG §9 Abs2Beachte
Rechtssatz
Weder das Wr WettenG 2016 noch das VStG kennt eine dem vom VwG herangezogenen Rechtsgrundsatz vergleichbare Bestimmung, wonach die zur Vertretung nach außen Berufenen bei der Bestellung einer verantwortlichen beauftragten Person eine über ihre Vertretungsbefugnis hinausgehende Befähigung aufweisen müssten, andernfalls die Bestellung aus diesem Grunde unwirksam wäre. Durch eine Bestellung nach § 9 Abs. 2 VStG werden keine Rechte übertragen, sondern wird eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung übernommen. Die Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG ist daher nicht deshalb unwirksam, weil bei der Bestellung lediglich einer der beiden gemeinsam zur Vertretung nach außen Berufenen die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Wettunternehmer gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 lit. b Wr WettenG 2016 erfüllt. Das Zusammenwirken der beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer ist im Gegenteil für die Wirksamkeit einer solchen Bestellung erforderlich, wenn sie nur gemeinsam zur Vertretung nach außen berufen sind.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020085.L01Im RIS seit
18.01.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2021