RS Vwgh 2020/7/27 Ra 2020/11/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332
VwGG §46 Abs1

Rechtssatz

Wenn das VwG angesichts des Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag, das keine Darstellung einer systematischen Kontrolle des Zustelldatums und des mit diesem verbundenen Beginns von Rechtsmittelfristen durch Juristen der Kanzlei enthielt, vom Fehlen eines diesbezüglichen Kontrollsystems ausging und daher das Vorliegen eines nur minderen Grads des Versehens verneinte, ist es nicht von der hg. Judikatur abgewichen (Hinweis auf VwGH 13.12.1989, 89/03/0091; 8.7.1992, 92/03/0093; 8.10.1996, 96/04/0192).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110102.L02

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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