TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/17 97/01/0341

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2;
AsylG 1991 §2 Abs3;
AsylG 1991 §3;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
FlKonv Art27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Bachler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des Josef Olejar in Wien, geboren am 5. März 1923, vertreten durch Dr. Wolfgang Wagner, Rechtsanwalt in Wien I, Petersplatz 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Oktober 1996, Zl. 4.350.257/1-III/13/96, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wird von der belangten Behörde als tschechischer Staatsangehöriger bezeichnet, was er in Abrede stellt. Er wurde mit "Bescheinigung der Flüchtlingseigenschaft", welche als Identitätspapier im Sinne des Art. 27 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/55 (GFK), gilt, als Flüchtling im Sinne dieser Konvention anerkannt. Die Bescheinigung wurde am 5. Jänner 1961 von der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, ausgestellt.

Mit Schreiben vom 23. April 1996 ersuchte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12 - Sozialamt, das Bundesasylamt um Mitteilung, ob für den Beschwerdeführer der Flüchtlingsstatus noch aufrecht oder aberkannt worden sei. Aufgrund der Antwort des Bundesasylamtes, daß der Beschwerdeführer den Flüchtlingsstatus vor der Gesetzeslage 1968 im Verordnungswege erlangt habe und bei derartigen Flüchtlingen ein Aberkennungsverfahren nicht möglich sei, da das Asylgesetz 1991 auf derartige Konventionsflüchtlinge nicht anwendbar sei, sowie daß aufgrund der politischen Änderung der früheren CSSR der Asylverlusttatbestand gemäß Art. 1, Abschnitt C, Z. 5 Flüchtlingskonvention eingetreten sei, weshalb der Beschwerdeführer "nunmehr als Fremder ohne Asylrechte anzusehen" sei und sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet nach den fremdenrechtlichen Vorschriften richte, stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. August 1996 den "Antrag festzustellen, daß ich noch Flüchtling im Sinne der Konvention bin, oder mir mit Bescheid die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen."

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 23. September 1996 sowohl den Antrag auf Feststellung, daß der Beschwerdeführer noch Flüchtling im Sinne der Konvention sei (Spruchpunkt I.), als auch den Eventualantrag, dem Beschwerdeführer mit Bescheid die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen (Spruchpunkt II.), zurück.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Oktober 1996 Berufung, welche sich nach ihrem Inhalt ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides richtete.

Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers ab.

Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid richtig aus, daß sich die Berufung des Beschwerdeführers ausschließlich gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Feststellung richtet, daß er noch Flüchtling im Sinne der Konvention sei, und befaßte sich dementsprechend nur mit Spruchpunkt I. des Bescheides erster Instanz. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist daher auf die Entscheidung der belangten Behörde zum Feststellungsantrag des Beschwerdeführers, daß er noch Flüchtling im Sinne der Konvention sei, beschränkt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 17. Juni 1966, Zl. 759/65, Slg. Nr. 6948/A, zur Frage der Rechtsstellung von Flüchtlingen iSd. GFK in Österreich vor Geltung des BundesG vom 7. März 1968 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, ausgeführt:

"Die Beschwerdeführer meinen, daß ein Verwaltungsstrafverfahren wegen illegaler Einreise oder Anwesenheit von Flüchtlingen nach den entsprechenden innerstaatlichen österreichischen Vorschriften erst dann Platz greifen dürfe, wenn bescheidmäßig darüber abgesprochen worden ist, ob die Voraussetzungen gemäß dem Art. 31 im Zusammenhalt mit Art. 1 der Flüchtlingskonvention auf die Flüchtlinge zutreffen oder nicht. Dabei würde es sich im wesentlichen um die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 1 der Konvention handeln. Daß einer solchen Feststellung schon im Hinblick auf die in der Flüchtlingskonvention festgelegten Rechte eminente Bedeutung zukommt, kann nach Rechtslehre und Praxis als unbestritten gelten. (Vgl. hiezu auch das Handbuch des Internationalen Flüchtlingsrechtes, hrsg. von Schätzel und Veiter, Wien 1960, S. 262). Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob dies durch einen eigenen Feststellungsbescheid zu geschehen hat oder ob hiezu eine Vorfragenbeurteilung durch die Behörde genügt, die zur Entscheidung einer anderen, die Flüchtlinge betreffenden Frage als Hauptfrage berufen ist. Unter Hinweis auf Art. VI (2) EGVG., wonach Verwaltungsvorschriften im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze alle die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden, von den im Art. II dieses Gesetzes angeführten Behörden zu vollziehenden Gesetze (Staatsverträge) seien, vertritt Ermacora in dem in den Juristischen Blättern, Jg. 1965, S. 601 ff., veröffentlichten Aufsatz "Asylwerber und gesetzlicher Richter" die Ansicht, daß vor einer Entscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz ein bescheidmäßiger Abspruch über den Flüchtlingsstatus erfolgt sein müsse. Ermacora führt allerdings in diesem Aufsatz (S. 602) selbst an, daß sich das Verfahren in der Praxis anders - als ein zusammengesetztes Verfahren - abspiele, wobei das eigentliche Untersuchungsverfahren, welches über das Los des Asylwerbers entscheide, nur durch eine nicht den Charakter eines Bescheides aufweisende "Endverfügung" der Sicherheitsbehörde abgeschlossen werde und sich daran dann allfällige Maßnahmen nach den Fremdenpolizeivorschriften anschlössen. Daß eine Verpflichtung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Flüchtlingsstatus bestünde, ist weder der Flüchtlingskonvention noch irgendeiner einschlägigen innerstaatlichen Norm zu entnehmen. Gegenteiliges wird auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Nun gehen Rechtslehre und Rechtsprechung wohl dahin, die bescheidmäßige Feststellung eines Rechtes oder eines Rechtsverhältnisses dann zuzulassen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen; als Voraussetzung hiefür muß aber verlangt werden, daß nach den Verwaltungsvorschriften eine Behörde zu der Gestaltung des Rechtsverhältnisses, dem ein solcher Feststellungsbescheid dienen würde, zuständig ist. (Vgl. auch das Erk. des Verfassungsgerichtshofes v. 28. II. 66, B 206/65, in dem diese Ansicht im Zusammenhang mit einer Beschwerde, die die begehrte und abgelehnte Feststellung der Eigenschaft des damaligen Beschwerdeführers als Volksdeutschen zum Gegenstand hatte, zum Ausdruck gekommen ist.) In der Flüchtlingskonvention fehlen jedoch Vorschriften, wonach bestimmte Behörden, die sich mit allen das Flüchlingswesen betreffenden Fragen eigens zu befassen hätten, ausdrücklich genannt wären. Daraus folgt, daß mangels einer durch die Flüchtlingskonvention selbst oder durch in Ausführung hiezu ergangene Normen als zuständig erklärten Behörde ein Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides in der Frage, ob einem Asylwerber die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne des § 1 der Konvention zukommt, nicht besteht. Dies mag - wie Ermacora mit Recht hervorhebt - wegen des Fehlens der mit einem ordnungsmäßigen Verfahren nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen verbundenen Garantien vor allem im Hinblick darauf, daß ein besonderes Interesse der Asylwerber darauf anzuerkennen ist, daß über ihren Status rechtsförmlich mit der Möglichkeit einer nachfolgenden höchstgerichtlichen Kontrolle abgesprochen werde, bevor Maßnahmen nach den fremdenpolizeilichen Vorschriften getroffen werden, als unbefriedigend empfunden werden; es entspricht jedoch der derzeitigen Rechtslage. Wohl aber muß gefordert werden, daß die Behörden, welche über die Frage zu befinden haben, ob ein strafbares Verhalten von Asylwerbern wegen "illegaler Einreise oder Anwesenheit" gemäß den einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften gegeben ist, die Frage, ob ihnen der Status eines Flüchtlings im Sinne des Art. 1 der Flüchtlingskonvention zukommt oder nicht, als Vorfrage - wenn auch nicht in der Bedeutung, die diesem Begriff gemäß § 38 AVG 1950 beigelegt wird - für ihre Entscheidung in dem Sinn beantworten, ob ein Strafausschließungsgrund gegeben ist oder nicht, wenn der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren eine in diese Richtung weisende Behauptung vorbringt."

Unstrittig und aufgrund obiger Rechtsprechung klar ist, daß die Anerkennung des Beschwerdeführers im Jahre 1961 als Flüchtling im Sinne der GFK nicht mittels eines Bescheides erfolgte. Es wurde dem Beschwerdeführer nur ein Identitätspapier (Bescheinigung) nach Art. 27 GFK ausgestellt. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführeres ergab sich somit unmittelbar aus der GFK. Der Flüchtlingsbegriff in Art. 1 Abschn. A Z. 2 GFK knüpft an inhaltliche Voraussetzungen an, bei deren Erfüllung eine Person als Flüchtling anzusehen ist. Die GFK kennt hinsichtlich dieser Personen kein Feststellungsverfahren, welches mit Bescheid abzuschließen wäre. Gleiches gilt für den Fall, daß eine als Flüchtling angesehene Person in der Folge einen anderen Tatbestand der GFK erfüllt (im konkreten Fall wäre insbesondere an Art. 1 Abschn. C Z. 5 GFK zu denken).

Erst das BundesG vom 7. März 1968 über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 126 (AsylG (1968)) regelte in dessen § 1, daß Flüchtling im Sinne des AsylG (1968) ein Fremder ist, wenn nach den Bestimmungen des AsylG (1968) festgestellt wird, daß er die Voraussetzungen des Art. 1 Abschn. A der GFK erfüllt und daß bei ihm kein Ausschließungsgrund nach Art. 1 Abschn. C oder F GFK vorliegt. Das AsylG (1968) enthält keine Bestimmungen darüber, was im Falle von Personen, die vor seinem Inkrafttreten als Flüchtlinge im Sinne der GFK anzusehen waren, nunmehr rechtens ist, sodaß sich in der Rechtsstellung solcher Personen dadurch keine Änderung ergab.

Das Feststellungsverfahren des AsylG (1968) wurde durch das AsylG 1991, BGBl. Nr. 8/1992, umgestaltet. Der Asylbehörde obliegt jetzt gemäß § 3 AsylG 1991 ausschließlich eine Entscheidung darüber, ob einem Asylwerber Asyl zu gewähren ist, wobei einem solchen Antrag nur dann stattzugeben ist, wenn nach diesem BundesG glaubhaft ist, daß der Asylwerber Flüchtling und die Gewährung von Asyl nicht gemäß § 2 Abs. 2 und 3 AsylG 1991 ausgeschlossen ist. Eine gesonderte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Bescheidspruch, mit dem über die Berechtigung eines Asylantrages abzusprechen ist, kommt daher im Rahmen eines solchen Verfahrens nicht in Betracht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. März 1994, Zlen. 94/01/0161, 0162, und vom 20. Mai 1994, Zl. 94/01/0097).

Das AsylG 1991 nimmt nur auf Fremde Bezug, die gemäß § 2 Abs. 1 AsylG (1968) als Flüchtlinge anerkannt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AsylG 1991 zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Diese sind wie Fremde zu behandeln, denen gemäß § 3 AsylG 1991 Asyl gewährt wurde (§ 25 Abs. 3 AsylG 1991). Damit trat auch durch das AsylG 1991 keine Änderung in der Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein.

Im Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0071, Slg. Nr. 14.334/A (auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird), befaßte sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit der Frage, ob dessenungeachtet ein eigenes, die Flüchtlingseigenschaft betreffendes Feststellungsverfahren nach rechtskräftigem, negativem Abschluß eines Asylverfahrens, in dem die Frage der Flüchtlingseigenschaft nicht beantwortet ist, zulässig ist, wobei er diese Frage verneinte.

Obwohl im gegenständlichen Fall scheinbar eine andere Ausgangsposition vorliegt, weil es sich hier um eine Person handelt, die seit dem Jahre 1961 "ex lege" beruhend auf der GFK als Flüchtling angesehen wurde, darf nicht übersehen werden, daß sich ihre Position ebenso "ex lege" bei Erfüllung anderer Tatbestände der GFK ändern konnte und sich jederzeit ändern kann. Der dem genannten Erkenntnis vom 4. Oktober 1995 zugrundeliegende Fall betraf eine jener Personen, deren Asylantrag nach dem AsylG 1991 abgewiesen wurde, ohne daß die Frage ihrer Flüchtlingseigenschaft beantwortet wurde. Auch bei dieser Person wurde über eine sich etwaig durch Erfüllung der inhaltlichen Anforderungen der GFK ergebende Flüchtlingsstellung nicht entschieden.

Es liegt für beide Personengruppen in der Frage der Zulässigkeit eines eigenständigen Antrages auf Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft in den Punkten, die für ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers oder für ein öffentliches Interesse an der begehrten Feststellung ausschlaggebend sind, die gleiche Ausgangsposition vor. Denn in beiden Fällen wurde kein Bescheid über die Frage der Flüchtlingseigenschaft erlassen. Angehörige beider Gruppen können die inhaltlichen Voraussetzungen der GFK erfüllen (oder auch nicht), was jeweils zum Zeitpunkt der Erlassung eines Bescheides, für den auch die Frage der Flüchtlingseigenschaft von Bedeutung ist, zu beurteilen ist. Denn wurde in einem vorangegangenen Verfahren die Frage der Flüchtlingseigenschaft als Hauptfrage nicht mittels Bescheid bindend entschieden, so steht der Klärung dieser Frage in anderen Verwaltungsverfahren, sofern sie hiefür rechtlich von Bedeutung ist, nichts im Wege.

In den hg. Erkenntnissen vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0071, und vom 28. November 1995, Zl. 95/20/0097, wurde dargelegt, daß das AsylG 1991 der Asylbehörde lediglich die Entscheidung darüber auferlegt, ob einem Asylwerber Asyl zu gewähren ist, wobei einem solchen Antrag nur dann stattzugeben ist, wenn nach "diesem Bundesgesetz" (Asylgesetz 1991) glaubhaft ist, daß der Asylwerber Flüchtling und die Gewährung von Asyl nicht gemäß § 2 leg. cit. ausgeschlossen ist. Die Beantwortung der Frage nach der Flüchtlingseigenschaft eines Asylwerbers liegt nach dieser gesetzlichen Konzeption lediglich im Vorfragenbereich. Eine gesonderte Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Spruch eines verwaltungsbehördlichen Bescheides kommt daher nach der durch das Asylgesetz 1991 geschaffenen Rechtslage nicht mehr in Betracht.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft gestellt, weil ihm eine Unterstützung seitens des Magistrates der Stadt Wien (Magistratsabteilung 12 - Sozialamt) nicht (mehr) gewährt wurde. Er legte dem Verwaltungsgerichtshof den Bescheid dieser Behörde vom 9. April 1997 vor. Diese Behörde beurteilte die Frage der Stellung des Beschwerdeführers nach der GFK als Vorfrage selbst. Gegen diesen Bescheid stand dem Beschwerdeführer die Erhebung eines Rechtsmittels offen. Bereits diese Möglichkeit zeigt auf, daß kein Feststellungsinteresse aus den im genannten hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995 genannten Gründen vorliegt.

Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997010341.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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