RS Vwgh 2020/7/28 Ra 2019/01/0330

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/03 Außerstreitverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AußStrG §120
AVG §9
VwGG §41

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/20/0139 E 28. April 2016 VwSlg 19364 A/2016 RS 2

Stammrechtssatz

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß § 120 AußStrG bestellten einstweiligen Sachwalter (Hinweis B vom 31. März 2014, 2013/03/0162, mwN). Für die Zeit davor ist vom VwGH erforderlichenfalls selbst zu prüfen, ob der Revisionswerber schon damals nicht mehr prozessfähig gewesen ist (Hinweis E vom 20. Februar 2002, 2001/08/0192). Über den Zeitraum vor der Sachwalterbestellung ist aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben (Hinweis E vom 6. Juli 2015, Ra 2014/02/0095, mwN).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010330.L04

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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