RS Vwgh 2020/7/31 Ra 2020/11/0086

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Veröffentlicht am 31.07.2020
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L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1
KAO Krnt 1999 §31 Abs2 lita
KAO Krnt 1999 §31 Abs2 lite

Rechtssatz

Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn dieser bei sämtlichen selbständigen Ambulatorien, abgesehen von denen nach § 31 Abs. 2 lit. e Krnt KAO 1999, von der Notwendigkeit einer dauernden ärztlichen Anwesenheit in der Krankenanstalt selbst ausgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110086.L05

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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