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L94402 Krankenanstalt Spital KärntenNorm
B-VG Art7 Abs1Rechtssatz
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn dieser bei sämtlichen selbständigen Ambulatorien, abgesehen von denen nach § 31 Abs. 2 lit. e Krnt KAO 1999, von der Notwendigkeit einer dauernden ärztlichen Anwesenheit in der Krankenanstalt selbst ausgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110086.L05Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020