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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Gemeinde kommt keine Berechtigung zu, Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG zu erheben, wenn eines ihrer Organe belangte Behörde vor einem Verwaltungsgericht war. Zur Einbringung einer Amtsrevision wäre im vorliegenden Fall der Bürgermeister der Gemeinde als vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde im Sinn des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG legitimiert, nicht jedoch die im Revisionsschriftsatz ausdrücklich als Revisionswerberin bezeichnete Gemeinde Tannheim.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160029.J03Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020