RS Vwgh 2020/8/4 Ro 2020/16/0029

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Veröffentlicht am 04.08.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs6 Z2
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Der Gemeinde kommt keine Berechtigung zu, Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG zu erheben, wenn eines ihrer Organe belangte Behörde vor einem Verwaltungsgericht war. Zur Einbringung einer Amtsrevision wäre im vorliegenden Fall der Bürgermeister der Gemeinde als vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde im Sinn des Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG legitimiert, nicht jedoch die im Revisionsschriftsatz ausdrücklich als Revisionswerberin bezeichnete Gemeinde Tannheim.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160029.J03

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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