RS Vwgh 2020/8/4 Ra 2020/16/0021

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Veröffentlicht am 04.08.2020
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/15/0077 E 17. April 2008 VwSlg 8329 F/2008 RS 3

Stammrechtssatz

An den Abgabepflichtigen gerichtete Vorhalte, Anfragen oder Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen unterbrechen (verlängern) die Verjährungsfrist, wobei derartigen Schreiben der Abgabenbehörde nur hinsichtlich jener Abgaben Unterbrechungswirkung (nunmehr Verlängerungswirkung) zukommt, auf die das Schreiben Bezug nimmt (vgl. die bei Ritz, BAO3, § 209 Tz. 22 und 23 angeführten hg. Erkenntnisse).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160021.L02

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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