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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/17/0235 E 8. September 2005 RS 3 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Eine Unterbrechungshandlung liegt nur dann vor, wenn die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eine Amtshandlung zur Feststellung eines Abgabenanspruches unternimmt (Hinweis E 28. März 1985, 83/16/0009). Werden mit Hilfe von behördlichen Maßnahmen andere als abgabenrechtliche Ziele verfolgt und werden dabei auch für die Abgabenerhebung bedeutsame Sachverhalte aufgedeckt, so sind die Verwaltungsmaßnahmen, die andere Aufgaben erfüllen als die der Abgabenerhebung, für die Abgabenerhebung nicht rechtswirksam verjährungsunterbrechend (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2192).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160021.L01Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020