RS Vwgh 2020/8/4 Ra 2020/16/0021

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Veröffentlicht am 04.08.2020
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/17/0235 E 8. September 2005 RS 3 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Eine Unterbrechungshandlung liegt nur dann vor, wenn die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eine Amtshandlung zur Feststellung eines Abgabenanspruches unternimmt (Hinweis E 28. März 1985, 83/16/0009). Werden mit Hilfe von behördlichen Maßnahmen andere als abgabenrechtliche Ziele verfolgt und werden dabei auch für die Abgabenerhebung bedeutsame Sachverhalte aufgedeckt, so sind die Verwaltungsmaßnahmen, die andere Aufgaben erfüllen als die der Abgabenerhebung, für die Abgabenerhebung nicht rechtswirksam verjährungsunterbrechend (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2192).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160021.L01

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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