TE Vwgh Beschluss 2020/8/5 Ra 2020/14/0305

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Veröffentlicht am 05.08.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache des A B in Z, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2020, W175 2196138-1/13E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 19. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, den er zusammengefasst damit begründete, aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Polizist verfolgt worden zu sein.

2        Mit Bescheid vom 27. April 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7        Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, das Bundesverwaltungsgericht habe einer zum Beweis der Tätigkeit als Polizist vorgelegten Urkunde ohne fachmännische Beurteilung die Beweiskraft abgesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht nehme damit eine ihm nicht zustehende Sachverständigenkompetenz in Anspruch. Hätte das Bundesverwaltungsgericht Ermittlungen zur Echtheit der Urkunde angestellt, wäre es zu einer inhaltlich anderen Entscheidung gelangt.

8        Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtsicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommen hat (vgl. dazu VwGH 27.5.2020, Ra 2019/14/0394, mwN). Die Beweiswürdigung ist damit nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges (nicht aber die konkrete Richtigkeit) handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 27.5.2020, Ra 2020/14/0201).

9        Das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, weshalb es davon ausging, dass die vom Revisionswerber behauptete Tätigkeit als Polizist nicht glaubwürdig sei. Es stützte sich in seinen beweiswürdigenden Überlegungen aber - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht ausschließlich auf die vorgelegten Urkunden und Fotos, sondern darüber hinaus auf zusätzliche, für sich tragende Erwägungen. Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich - nach Durchführung einer Verhandlung - mit dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers ausführlich auseinander und stufte dieses anhand näher dargelegter, nicht als unschlüssig anzusehender Überlegungen zu Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten in der Fluchtgeschichte als unglaubwürdig ein. Dabei sprach das Bundesverwaltungsgericht der vorgelegten Urkunde auch nicht pauschal die Beweiskraft ab, sondern setzte sich mit dem Beweismittel fallspezifisch und mit Bezug auf die sonstigen Angaben des Revisionswerbers zur behaupteten Tätigkeit als Polizist auseinander.

10       Es gelingt dem Revisionswerber mit seinem Vorbringen nicht, darzulegen, dass die Beweiswürdigung oder das Ermittlungsverfahren an einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit leiden würde.

11       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 5. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140305.L00

Im RIS seit

28.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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