TE Vwgh Beschluss 2020/8/17 Ra 2020/11/0119

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Veröffentlicht am 17.08.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des K M in O, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8. Juni 2020, Zl. LVwG-2020/20/0311-6, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde, im Wesentlichen in Bestätigung des Vorstellungsbescheides der belangten Behörde vom 16. Dezember 2019, die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für die Dauer von sechs Wochen, gerechnet ab 15. Juni 2019 (vorläufige Abnahme des Führerscheines gemäß § 39 FSG) entzogen und die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

2        In der Begründung ging das Verwaltungsgericht davon aus, der Revisionswerber habe am 15. Juni 2019 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,59 Promille) gelenkt und sei deshalb rechtskräftig wegen § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 bestraft worden. Aufgrund der Bindungswirkung sei im gegenständlichen Führerscheinverfahren von der Verwirklichung des Entziehungstatbestandes des § 26 Abs. 2 Z 4 FSG auszugehen.

3        In der dagegen erhobenen (außerordentlichen) Revision erachtet sich der Revisionswerber - unter „Beschwerdepunkte“ - „in seinem Recht, ohne Verwirklichung näher bezeichneter Vorschriften nicht wegen einer Verwaltungsübertretung ... bestraft zu werden“ bzw. in seinem Recht, nicht durch die falsche Anwendung näher bezeichneter Vorschriften, „bestraft zu werden“, verletzt.

4        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet, zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt - wie im gegenständlichen Fall - unmissverständlich ausgeführt, so ist er auch einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht mehr zugänglich (VwGH 17.9.2018, Ra 2018/11/0180 mwN).

5        Durch das angefochtene Erkenntnis, welches eine Entziehung der Lenkberechtigung nach dem FSG zum Gegenstand hatte, kann der Revisionswerber in den als verletzt bezeichneten Rechten („nicht bestraft zu werden“) nicht verletzt sein. Eine Rechtsverletzung wäre ausschließlich im Recht auf Beibehaltung (Nichtentziehung) der Lenkberechtigung denkbar (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 16.9.2008, 2007/11/0199 und VwGH 19.9.2018, Ra 2018/11/0179, VwGH 13.3.2019, Ra 2019/11/0025, und VwGH 13.9.2019, Ra 2019/11/0145).

6        Da der Revisionswerber somit in den als Revisionspunkten („Beschwerdepunkt“) geltend gemachten Rechten nicht verletzt werden konnte, erweist sich die Revision - schon aus diesem Grund (ohne dass auf die Frage der ausreichenden Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung eingegangen werden muss) - als nicht zulässig.

7        Die Revision war schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 17. August 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110119.L00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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