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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des P M in K, vertreten durch die Advokaten Keckeis Fiel Scheidbach OG in 6800 Feldkirch, Drevesstraße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 27. März 2020, Zl. LVwG-411-16/2020-R8, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Entziehung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 10. Februar 2020 entzog die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde dem Revisionswerber wegen Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 40 km/h um 66 km/h die Lenkberechtigung für sechs Wochen (Spruchpunkt I.) und verpflichtete ihn, unverzüglich seinen Führerschein abzugeben (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig schloss die belangte Behörde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid aus (Spruchpunkt III.).
2 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis entschied das Verwaltungsgericht über die Beschwerde nur, soweit sie sich gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides richtete, wies sie insofern ab und sprach gemäß § 25a VwGG aus, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei.
4 Mit Erkenntnis vom 14. April 2020, zugestellt am 15. April 2020, wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers auch in der Hauptsache ab. Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2020 wurde gegen das lediglich die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffende (angefochtene) Erkenntnis Revision erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Revisionswerber mit Verfügung vom 25. Juni 2020 Gelegenheit, binnen 14 Tagen anzugeben, ob ungeachtet des Erkenntnisses in der Hauptsache noch ein rechtliches Interesse an einer inhaltlichen Erledigung der Revision zur Frage der aufschiebenden Wirkung bestehe. Diese Gelegenheit nahm der Revisionswerber nicht wahr.
5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Revisionslegitimation ausschlaggebend, ob der Revisionswerber nach der Lage des Falles durch das bekämpfte Erkenntnis - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Revisionswerbers, so mangelt diesem die Revisionsberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Besteht die Rechtsverletzungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Einbringung der Revision bereits nicht (mehr), ist die Revision zurückzuweisen; fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, wird die Revision gegenstandslos und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingestellt (vgl. VwGH 1.4.2020, Ra 2019/20/0554, 0555, mwN).
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, nicht mehr gegeben ist, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat (vgl. VwGH 10.10.2018, Ra 2018/11/0189; 29.6.2020, Ra 2019/11/0047, jeweils mwN).
8 Aufgrund der vor Einbringung der Revision erfolgten Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache ist nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Revisionserhebung noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Revision bestanden hätte. Gründe dafür wurden vom Revisionswerber auch nicht geltend gemacht.
9 Der Revision steht somit der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 17. August 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110090.L00Im RIS seit
24.09.2020Zuletzt aktualisiert am
24.09.2020