Entscheidungsdatum
13.08.2020Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.09.2019, Zl ***, betreffend einen Auftrag nach § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Parteien: BB, CC, DD, EE, FF und GG; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„Die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Wasserrechtsbehörde gemäß
§ 98 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 73/2018, erteilt AA, Adresse 1, Z, gemäß § 138 Abs 2 in Verbindung mit (iVm) § 9 Abs 2 WRG 1959 folgenden Alternativauftrag:
a. Es ist bei der Bezirkshauptmannschaft Y unter Vorlage von geeigneten, aktuellen Projektunterlagen gemäß § 103 WRG 1959 und unter Vorlage eines aktuellen Trinkwassergutachtens gemäß der Trinkwasserverordnung 2001 (TWV 2001) bis spätestens 31.12.2020 um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die aus der auf dem Gst Nr **1, GB *** X, entspringenden „JJ-Quelle“ gespeiste Wasserversorgungsanlage, bestehend aus der Quellfassung, dem Hochbehälter und der Wasserableitung, zur Versorgung der Objekte Adresse 2, Adresse 3, Adresse 4 und Adresse 5, alle Gemeinde Z, anzusuchen.
b. Bei fruchtlosem Verstreichen der in Spruchpunkt a. festgelegten Frist sind alle Anlagenteile der aus der auf dem Gst Nr **1, GB *** X, entspringenden „JJ-Quelle“ gespeisten Wasserversorgungsanlage ? Quellfassung, Hochbehälter und Wasserableitungen ? binnen 6 Monaten, gerechnet ab dem Ablauf des 31.12.2020, zu entfernen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
GG ? die nunmehrige Eigentümerin des Gst Nr **1, GB *** X, ? hat Anfang 2018 die Bezirkshauptmannschaft Y darauf hingewiesen, dass vor etlichen Jahren die auf dem eben genannten Grundstück entspringende „JJ-Quelle“ gefasst worden sei, um mehrere Objekte zu versorgen. Die Anlagenteile dieser Wasserversorgungsanlage seien nunmehr aber sanierungsbedürftig. GG hat in weiterer Folge die Bezirkshauptmannschaft Y ersucht zu prüfen, ob diese Wasserversorgungsanlage über behördliche Bewilligungen verfügt.
In dieser Angelegenheit hat der wasserfachliche Amtssachverständige KK mit Schriftsatz vom 03.04.2018, Zl ***, ein Gutachten erstattet. Darin hebt der wasserfachliche Amtssachverständige ausdrücklich hervor, dass die aus der „JJ-Quelle“ gespeiste Wasserversorgungsanlage über keine wasserrechtliche Bewilligung verfügt.
Mit Schriftsatz vom 28.08.2019 hat die Marktgemeinde Z die vom Ingenieurbüro LL ausgearbeitete Machbarkeits- bzw Variantenstudie „TT ? Abwasserbeseitigung und Trinkwasserversorgung“ übermittelt. Diese Unterlagen hat die Bezirkshauptmannschaft Y auch an jene Personen versendet, deren „Objekte“ an die aus der „JJ-Quelle“ gespeisten Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind. Zu diesen Unterlagen haben sich MM und CC im Schriftsatz vom 09.09.2019 sowie AA im Schriftsatz vom 13.09.2019 geäußert.
Zu den Darlegungen des AA hat die Gemeinde Z im Schriftsatz vom 17.09.2019 eine Stellungnahme angegeben. In dieser Stellungnahme hat die Gemeinde Z die an die verfahrensgegenständliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Objekte aufgelistet, gleichzeitig aber hervorgehoben, dass die Gemeinde diese Wasserversorgungsanlage weder errichtet noch zu irgendeinem Zeitpunkt betrieben habe.
Mit Bescheid vom 28.09.2019, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer AA gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 aufgetragen, bis spätestens 01.12.2019 für das Objekt auf Gst Nr **2, GB *** X, unter Vorlage von geeigneten, aktuellen und vollständigen Projektunterlagen nach den Bestimmungen des § 103 WRG 1959 für die ohne wasserrechtliche Bewilligung errichtete und betriebene Wasserversorgungsanlage um eine (nachträgliche) wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen. Alternativ dazu ist eine schriftliche Vereinbarung mit der Marktgemeinde Z vorzulegen, die beinhaltet, dass die Marktgemeinde Z eine Wasserversorgungsanlage errichtet und betreibt.
Der Spruch des Bescheides vom 28.09.2019, Zl ***, enthält zudem folgenden Hinweis:
„Sollte es zu keiner nachträglichen Bewilligung der gegenständlichen Wasserversorgungs-anlage kommen, so ist diese zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Diese Maßnahmen werden, wenn dies erforderlich ist, in einem separaten Bescheid vorgeschrieben!“
Mit den Bescheiden vom 28.09.2019, Zahlen ***, *** und ***, ergingen inhaltsgleiche Bescheide an FF, Alt Debant 47, Z (Gst Nr **3, GB *** X), CC, DD sowie EE, alle Alt Debant 45, Z (Gst Nr **7,
GB *** X) und BB, Alt Debant 41, Z (Gst Nr **8, GB *** X).
Gegen den Bescheid vom 28.09.2019, Zahl ***, hat AA Beschwerde erhoben, ebenso hat BB das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid ergriffen.
Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer AA im Wesentlichen vor, die Marktgemeinde Z verfüge über das Servitutsrecht an der Wasseranlage und sei daher für die gegenständliche Angelegenheit zuständig.
Weiters trug er in seinem Rechtsmittel vor, es sei nicht erhoben worden, ob er [= AA] die Wasseranlage überhaupt betreibe oder von dieser Anlage (nur) Wasser beziehe. In diesem Zusammenhang verwies AA auf Punkt 2.) der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung am 08.11.1965, wonach die Gemeinde über eine Dienstbarkeit an der auf dem Gst Nr **1, GB *** X, entspringenden Quelle verfüge und alle Anschlussberechtigten der Gemeindewasserleitungsordnung zu unterwerfen seien. Darüber hinaus sei das Objekt „Adresse 3“ (Gst **2, GB *** X) 1965/1966 an die verfahrensgegenständliche Versorgungsanlage angeschlossen worden.
Ein nicht von der Gemeinde abgeleitetes Bezugsrecht sei für andere Wasserbezieher schon zu einem früheren Zeitpunkt grundbücherlich verankert worden.
Der Beschwerdeführer wies zudem darauf hin, dass das Wasser aus der „JJ-Quelle“ nicht nur er, sondern auch andere Personen beziehen würden. Er sei daher gar nicht berechtigt, das grundbücherlich eingetragene Wasserrecht durch Entfernung der Anlage zu beeinflussen. Zudem wies er darauf hin, dass GG als Eigentümerin jenes Grundstückes, auf der sich die Wasseranlage befindet, einer Neuerrichtung der Anlage sehr skeptisch gegenüberstehe und diese verhindern wolle. Insbesondere hob er hervor, er und seine Eltern als Voreigentümer der betroffenen Liegenschaft seien davon ausgegangen, dass alles rechtlich in Ordnung sei. Jahrzehntelang habe es auch keine Beanstandungen gegeben. Es stelle sich daher die Frage, ob eine Ersitzung des Rechtes auf den Betrieb der Anlage gegenüber der Grundeigentümerin bereits vorliege. Über das Wasserrecht verfüge ohnedies die Gemeinde Z.
Der Rechtsmittelwerber stellte zudem fest, er sei unter Berücksichtigung der grundbücherlich sichergestellten Rechte anderer Wassernutzer nicht berechtigt, die Anlage zu entfernen. Darüber hinaus seien er und die anderen Personen auf das Wasser aus der „JJ-Quelle“ angewiesen. Die Anwendung des § 138 Abs 1 WRG 1959 setze eine Übertretung voraus, die die belangte Behörde nicht nachvollziehbar dargelegt habe. Es fehle auch das notwendige öffentliche Interesse. Eigenmächtige Neuerungen hätte er jedenfalls nicht vorgenommen und auch keine Arbeiten unterlassen.
Sofern dennoch eine behördliche Bewilligung notwendig sei, stelle er für die Objekte auf den Gst Nr **4, **5, **2 und **6, alle GB *** X, einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung.
Mit Schriftsatz vom 04.11.2019, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde des BB gegen den Bescheid vom 28.09.2019, Zl ***, vorgelegt. Mit dem zitierten Schreiben erfolgte auch die Vorlage der Beschwerde des AA gegen den Bescheid vom 28.09.2019, Zl ***.
Am 12.03.2020 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und diese am 18.06.2020 fortgesetzt. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers AA und des FF, jeweils als Partei, durch Einvernahme des Bürgermeisters NN als Zeugen, durch die Einvernahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen KK sowie durch Verlesung der behördlichen Akten und der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilage.
Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers AA auf Einvernahme des OO als Zeugen zu den Geschehnissen (Hochwasserereignis) im Jahr 1965 und den Beweisantrag der mitbeteiligten Partei FF auf Einvernahme der GG hat das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurückgewiesen.
Mit den Schriftsätzen von 06.04.2020, Zl ***, und *** sowie vom 23.06.2020, Zl *** und ***, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Niederschriften über die Verhandlung am 12.03.2020 und die (fortgesetzte) Verhandlung am 18.06.2020 den Verfahrensparteien übermittelt.
Am 26.06.2020 ist die von GG verfasste Richtigstellung vom 21.06.2020 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt. Darin verweist sie ausdrücklich auf ihre Darlegungen in dem bereits vor der mündlichen (fortgesetzten) Verhandlung am 18.06.2020 dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelten Schriftsatz vom 15.06.2020. Dieser Schriftsatz wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.06.2020 durch den Verhandlungsleiter verlesen.
II. Sachverhalt:
1. Allgemeine Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Wasserversorgungsanlage:
Auf dem im Eigentum der GG stehenden Gst Nr **1, GB *** X, entspringt die „JJ-Quelle“. Diese Quelle wurde bereits in den 50er Jahren gefasst, um die Objekte auf den Gste Nrn **3 (nunmehriger Eigentümer: FF, Adresse 5, Z) und **7 (nunmehrige Miteigentümer: CC, DD und EE, alle Adresse 4, Z) mit Trink- und Nutzwasser zu versorgen. Neben der Quellfassung wurden auch die weiteren erforderlichen Anlagenteile, wie etwa der Hochbehälter, errichtet. Die Errichtung dieser Wasserversorgungsanlage erfolgte im Einvernehmen mit dem damaligen Grundeigentümer Anton Groger, dem Vater der GG.
Die Objekte auf den Gste Nrn **2 (Anschrift: Adresse 3, Z; nunmehriger Eigentümer: AA) und **8 (Anschrift: Adresse 2, nunmehriger Eigentümer: BB), beide GB *** X, verfügten bis zum Hochwasserereignis 1965 über eine gesonderte Wasserversorgung. Das Hochwasser 1965 hat allerdings die Wasserversorgung für die eben genannten Objekte [Hofstelle vulgo „UU“] zerstört. In weiterer Folge wurden diese beiden Objekte an die aus der „JJ-Quelle“ gespeiste Wasserversorgungsanlage angeschlossen.
An die aus der auf dem Gst Nr **1 GB *** X, entspringenden „JJ-Quelle“ gespeisten Wasserversorgungsanlage sind derzeit die Objekte Adresse 2 (Familie SS), Adresse 3 (Familie RR), Adresse 4 (Familie PP/QQ) und Adresse 5 (Familie Groger) angeschlossen.
Die Eigentumsverhältnisse stellen sich wie folgt dar:
Der Beschwerdeführer AA ist Eigentümer der Gste Nrn **4, **5 und **6 (EZ ***) sowie des Gst Nr **2 (Adresse 3), der Beschwerdeführer BB ist Eigentümer des Gst Nr **8, GB *** X (EZ ***) (Adresse 2), FF ist Eigentümer des Gst Nrn **3, GB *** X (EZ *** (Adresse 5). CC, DD und EE sind Miteigentümer des Gst Nr ***, GB *** X (EZ ***) (Adresse 4).
Zugunsten der EZ *** (Gst Nr **9, GB *** X; Eigentümer: FF) sowie zugunsten der EZen *** (Gst Nr **7, GB *** X; Eigentümer: FF) und *** (Gst Nr **3, GB *** X; Miteigentümer: CC, DD und EE) besteht eine grundbücherlich sichergestellte Dienstbarkeit des Wasserbezuges und der Wasserleitung auf dem Gst Nr **1, GB *** X. Zudem verfügt auch die Gemeinde Z am Gst Nr **1, GB *** X, über die Dienstbarkeit, Quellen und fließendes Wasser zur dauernden Benützung abzuleiten.
Die Markgemeinde Z hat die verfahrensgegenständliche Wasserversorgungs-anlage nicht errichtet und auch niemals betrieben. Insbesondere hat die Marktgemeinde Z entgegen dem Gemeinderatsbeschluss vom 08.11.1965 die „JJ-Quelle“ nicht gefasst.
2. Beschreibung der verfahrensgegenständlichen Wasserversorgungsanlage:
Derzeit besteht ca 70-80 m nordöstlich des bestehenden Hochbehälters im Einhang des sogenannten „JJ-Baches“ eine provisorische Quellfassung. Der Standort der Quellfassung befindet sich im direkten Einhang des Grabens.
Ausgehend von dieser provisorischen Quellfassung führt eine Ableitung in südwestliche Richtung zum Hochbehälter, dessen Standort sich ca 20-30 Hm oberhalb der Objekte des FF sowie der Familien PP/QQ befindet. Ca 2/3 dieser mittels eines Halbzoll-Schlauches erstellten Zuleitung verläuft oberirdisch. Der Hochbehälter besteht aus einem rechteckigem Betonbauwerk mit ca 3 – 4 m3 Nutzinhalt. Die Abdeckung besteht aus einer Betonplatte mit einer Einstiegsöffnung. An der vorderen Behälterdecke wurde eine
PE-Winkelplatte befestigt.
Ausgehend vom Hochbehälter werden die in unmittelbarer Nähe befindlichen Objekte des FF und der Familien PP/QQ an die Wasserversorgung angeschlossen. In weiterer Folge führt eine ca 200 m lange Zuleitung über landwirtschaftliche Flächen zu den südwestlichen gelegenen Objekten des Beschwerdeführer AA und BB.
Das Wohnhaus der GG auf dem Gst Nr **10, GB *** X, ist an diese Wasserversorgungsanlage nicht angeschlossen.
Die provisorische Quellfassung entspricht nicht dem Stand der Technik und den Anforderungen der Trinkwasser-Verordnung. Im Hinblick auf die Anforderungen an eine Trinkwasserversorgungsanlage lässt sich die verfahrensgegenständliche provisorische Quellfassung nicht sanieren. Zu diesem Zweck ist eine Neuerrichtung notwendig. Darüber hinaus befindet sich der Standort der Quellfassung im unmittelbaren Einwirkungsbereich des JJ-Baches und damit eines Wildbaches.
Die Errichtung einer Quellfassung außerhalb des Einwirkungsbereiches des eben genannten Wildbaches ist aus technischer Sicht möglich, macht aber eine neue Fassung der „JJ-Quelle“ erforderlich.
Der Hochbehälter bedarf einer Sanierung. Die auf den Außenwänden aufsitzende Behälterdecke ist nicht tagwasserdicht mit den Wänden verbunden. Durch eine Sanierung wäre die beschriebene Dichtheit herzustellen. Darüber hinaus sind die Zuleitungen zum Hochbehälter und die Ableitungen vom Hochbehälter in frostsicherer Tiefe zu verlegen.
Sollte aus der gegenständlichen Anlage ausschließlich Nutzwasser bezogen werden, ist eine Sanierung des bestehenden Hochbehälters nicht erforderlich. Der Standort der Quellfassung wäre aber in einem solchen Fall mit der Wildbach- und Lawinenverbauung abzustimmen.
Die aus der auf dem Gst Nr **1, GB *** X entspringenden „JJ-Quelle“ gespeiste Wasserversorgungsanlage ist wasserrechtlich nicht bewilligt.
III. Beweiswürdigung:
Zur Entstehungsgeschichte der verfahrensgegenständlichen Wasserversorgungsanlage stützt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die nachvollziehbaren Angaben des FF im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.03.2020. GG hat im Schreiben vom 15.06.2020 ebenfalls klargestellt, dass die bestehende, aus der „JJ-Quelle“ gespeiste Wasserversorgungsanlage zur Versorgung der Objekte auf den Gste Nrn **3 (FF) und **7 (Familien PP/QQ), beide GB *** X, bereits vor dem Hochwasserereignis 1965 bestanden hat.
Der Anschluss der Objekte der beiden Beschwerdeführer AA und BB an die verfahrensgegenständliche Wasserversorgungsanlage nach dem Hochwasserereignis 1965 ist auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse ? Aussagen des FF und des Beschwerdeführers AA anlässlich der mündlichen Verhandlung am 12.03.2020, schriftliche Stellungnahme der GG vom 15.06.2020 und Schreiben des Rechtsvertreters des Anton Groger vom 19.10.1965, vorgelegt vom Beschwerdeführer AA ? unstrittig. Dies gilt auch für die Feststellung, welche Objekte derzeit an die verfahrensgegenständliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind. Die am Gst Nr **1, GB *** X, bestehenden Dienstbarkeiten zum Wasserbezug und zur Wasserableitung ergeben sich durch Einsicht in das Grundbuch.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers AA, die verfahrensgegenständliche Wasserversorgungsanlage sei Bestandteil der Gemeindewasserversorgungsanlage, würdigt das Landesverwaltungsgericht Tirol unter Berücksichtigung der sonstigen Beweisergebnisse wie folgt:
Das Ermittlungsverfahren hat klar gezeigt, dass die Objekte des AA (Adresse 3) und des BB (Adresse 2) nach dem Hochwasserereignis 1965 an die für die Objekte Adresse 5 (FF) und Adresse 4 (Familien PP/QQ) bereits bestehende Wasserversorgungsanlage angeschlossen wurden. Diese zu diesem Zeitpunkt also bereits bestandene Wasserversorgungsanlage war ohne Beteiligung der Marktgemeinde Z in den 50er Jahren von den damaligen Nutzern im Einvernehmen mit dem damaligen Grundeigentümer des Gst Nr **1, GB *** X, errichtet worden.
Allein dieser Umstand bestätigt die von Bürgermeister NN anlässlich der mündlichen Verhandlung am 12.03.2020 getätigte Aussage, die verfahrensgegenständliche Wasserversorgungsanlage nicht errichtet und auch niemals betrieben zu haben.
Bürgermeister NN hat zudem klar festgehalten, dass seiner Ansicht nach der vom Beschwerdeführer AA zitierte Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 08.11.1965 nicht umgesetzt worden sei. Diese Aussage ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol schon deswegen nachvollziehbar, da die Marktgemeinde Z den Nutzern der verfahrensgegenständlichen Wasserversorgungsanlage weder eine Wasseranschlussgebühr noch laufende Wasserbenützungsgebühren vorgeschrieben und auch sonst keine Maßnahmen, wie etwa hygienische Untersuchungen, bei dieser Wasserversorgungsanlage veranlasst hat. Zudem haben der Beschwerdeführer AA als auch die weiteren mitbeteiligten Parteien bestätigt, dass allfällig notwendige Maßnahmen an dieser Wasserversorgungsanlage durch sie, niemals aber durch die Gemeinde Z durchgeführt worden seien.
Das Hochwasserereignis 1965 hat die vormals bestehende Wasserversorgung für die Objekte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer AA und BB zerstört. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hat die Marktgemeinde Z aufgrund des Hochwasserereignisses die Rechtsvorgänger der beiden Beschwerdeführer unter Hinweis auf ihr am Gst Nr **1, GB *** X, eingeräumtes Wasserbezugsrecht dabei unterstützt, einen Anschluss an die bestehende, aus der „JJ-Quelle“ gespeiste Wasserversorgungsanlage herstellen zu können. Eine Übernahme dieser Wasserversorgungsanlage durch die Gemeinde lässt sich aber allein aus dem Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Z vom 08.11.1965 mangels konkreter weiterer „Umsetzungsschritte“ nicht feststellen.
Auf Grund dieser Beweisergebnisse und der dargelegten Beweiswürdigung trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen in Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Der wasserfachliche Amtssachverständige KK hat die verfahrensgegenständliche Wasserversorgungsanlage in seinem Gutachten vom 03.04.2018, Zl ***, beschrieben und sich zu dieser Wasserversorgungsanlage im Rahmen der mündlichen Verhandlungen am 12.03. und 18.06.2020 geäußert. Im Hinblick auf die mündliche Verhandlung am 12.03.2020 hat er zudem am 05.03.2020 einen Lokalaugenschein durchgeführt, dabei Lichtbilder dieser Wasserversorgungsanlage ? provisorische Quellfassung, Hochbehälter sowie Zu- und Ableitungen ? angefertigt und diese Lichtbilder dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Der wasserfachliche Amtssachverständige hat in weiterer Folge die verfahrensgegenständliche Wasserversorgungsanlage aus fachlicher Sicht beurteilt und sich auch zu möglichen Sanierungen geäußert. Ausdrücklich hat er die Möglichkeit, die verfahrensgegenständliche Anlage ausschließlich für die Nutzwasserversorgung zu verwenden, beurteilt. Der wasserfachliche Amtssachverständige hat bereits in seiner Stellungahme vom 03.04.2018,
Zl ***, hervorgehoben, dass die aus der „JJ-Quelle“ gespeiste Wasserversorgungsanlage über keine wasserrechtliche Bewilligung verfügt. Gegenteiliges habe der Beschwerdeführer, aber auch die sonstigen mitbeteiligten Parteien nicht behauptet.
Die Feststellungen des Kapitels 2. stützen sich daher auf die klaren und nachvollziehbaren Darlegungen des wasserfachlichen Amtssachverständigen KK.
IV. Rechtslage
Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Wasserrechts-gesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in den anzuwendenden Fassungen BGBl I Nr 74/1997 (§ 9) und BGBl I Nr 155/1999 (§ 138), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Besondere Wasserbenutzungen an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern
§ 9. (…)
(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
(…)
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
[…]
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
[…]“
V. Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.10.2019 zugestellt. Die Einbringung der Beschwerde durch AA erfolgte am 25.10.2019 und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist.
2. In der Sache:
2.1. Zur Bewilligungspflicht:
Bestandteil der gegenständlichen Wasser- und Nutzwasserversorgungsanlage ist die Fassung der „JJ-Quelle“ und damit eines „aus einem Grundstück zu Tage quellenden Wassers“. Es handelt sich somit um die Benutzung eines privaten Tagwassers nach § 9 Abs 2 WRG 1959. Einige der mit der Benutzung dieser Quelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Anlagenteile ? Quellfassung, Ableitungen und Wasserleitungen ? berühren jedenfalls (auch) das im Eigentum der GG stehende Grundstück und damit ein bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959. Die gegenständliche, aus der „JJ-Quelle“ gespeiste Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage unterliegt somit der Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 2 WRG 1959. Dementsprechend bedarf diese Wasserversorgungsanlage nach dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs 2 WRG 1959 einer wasserrechtlichen Bewilligung [Bachler in Oberleitner/Berger, WRG ON 4.00 § 9 (Stand: 15.07.2018, rdb.at)].
2.2. Zu den Aufträgen nach § 138 WRG:
2.2.1. Allgemeines:
Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages setzt eine Übertretung des WRG 1959 voraus (VwGH vom 10.08.2000, Zl 2000/07/0031).
Aus dem Wort „Übertretung“ in § 138 Abs 1 WRG 1959 darf nicht geschlossen werden, dass nur solche Missstände nach § 138 WRG 1959 verfolgt werden können, die zugleich einen Straftatbestand nach § 137 WRG 1959 darstellen. Als Übertretung im Sinne des § 138 WRG 1959 ist vielmehr allgemein die Missachtung der im WRG 1959 sonst normierten Pflichten zu verstehen [Berger in Oberleitner/Berger, WRG ON 4.00 § 138 Rz 3 (Stand: 15.07.2018, rdb.at)]. Auch ist nicht erforderlich, dass die Übertretung schuldhaft begangen wird, sondern ist vielmehr ausreichend, dass der dem WRG 1959 zuwiderlaufende Zustand objektiv verwirklich wurde (VwGH 26.01.2006, Zl 2004/07/0136). Eine Übertretung in diesem Sinne ist notwendige und hinreichende Bedingung für ein Vorgehen nach § 138 WRG 1959 [VwGH 29.10.1998, Zl 96/07/0006; Berger in Oberleitner/Berger, WRG ON 4.00 § 138 Rz 3 (Stand: 15.07.2018, rdb.at)].
Eine Maßnahme ist dann als eigenmächtige Neuerung im Sinn des § 138 WRG 1959 zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung notwendig ist, dies aber nicht erwirkt wurde [Berger in Oberleitner/Berger, WRG ON 4.00 § 138 Rz 10 mit weiteren Nachweisen (Stand: 15.07.2018, rdb.at)].
Als Neuerung ist nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen, weshalb auch die weitere Aufrechterhaltung (und Nutzung) eines solchen von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustandes eine Übertretung des WRG im Sinn des § 138 Abs 1 WRG 1959 darstellt
[VwGH 25.06.2015, Zl Ro 2015/07/0007; Berger in Oberleitner/Berger, WRG ON 4.00
§ 138 Rz 10 (Stand: 15.07.2018, rdb.at)].
Als Täter/Verpflichteter nach § 138 Abs 1 WRG 1959 kommt in erster Linie jener in Betracht, der die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat. Das ist derjenige, der eine eigenmächtige Neuerung gesetzt hat, ebenso aber auch der, der den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand in dieser Fassung aufrechterhält und nutzt (Nachfolge im Unrecht), somit jeder, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat [Berger in Oberleitner/Berger, WRG ON 4.00 § 138 Rz 19 (Stand: 15.07.2018, rdb.at)].
Mit einem Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG 1959 kann vorgegangen werden, wenn eine eigenmächtige Neuerung vorliegt, öffentliche Interessen aber nicht beeinträchtigt werden und die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vom Betroffenen nicht verlangt wird. Steht hingegen fest, dass eine Neuerung Rechte Dritter verletzt oder gefährdet oder liegt ein Antrag eines Betroffenen gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 vor, so ist es unzulässig, ihre Beseitigung alternativ mit dem Einschreiten um nachträgliche Genehmigung aufzutragen.
§ 138 Abs 2 WRG 1959 bedeutet, dass die Erteilung einer Bewilligung für die eigenmächtige Neuerung nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Es ist daher eine „Grobprüfung“ hinsichtlich der grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit der eigenmächtigen Neuerung durchzuführen.
2.2.2. Zur verfahrensgegenständlichen Wasserversorgungsanlage:
Derzeit beziehen AA, BB, FF sowie CC, DD und EE Wasser aus der durch die „JJ-Quelle“ gespeisten Wasserversorgungsanlage. Diese Anlage ist wasserrechtlich nicht bewilligt, folglich ist auch kein öffentlich-rechtliches Wasserbenutzungsrecht an der genannten Quelle begründet. Die genannten Personen haben die verfahrensgegenständliche Wasserversorgunganlage nicht errichtet, sie halten aber den von ihren Rechtsvorgängern konsenslos geschaffenen Zustand aufrecht und nutzen diese Anlage. Dieses, von allen angeführten Personen gesetzte Verhalten bildet ein Zuwiderhandeln gegen die Vorschriften des WRG 1959 und ist folglich als Übertretung im Sinn des § 138 Abs 1 WRG 1959 zu qualifizieren. Daran vermögen allfällige, im Privatrecht begründete Dienstbarkeiten an der auf dem Gst Nr **1, GB *** X, zu Tage tretenden Quelle nichts zu ändern. Insbesondere verdrängen derartige Servitute nicht die wasserrechtliche Bewilligungspflicht. Auch unter Berücksichtigung allfällig bestehender dinglicher Dienstbarkeiten ist von einer Übertretung im Sinne des § 138 Abs 1 WRG 1959 auszugehen.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, nicht er oder die anderen Bezugsberechtigten, sondern die Marktgemeinde Z würde(n) die verfahrensgegenständliche Wasser-versorgungsanlage betreiben, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nachvollziehbar. Die Marktgemeinde Z verfügt zwar über eine Dienstbarkeit am Gst Nr **1, GB *** X, Quellen und fließendes Wasser zur dauernden Benützung abzuleiten. Eine auf die Marktgemeinde Z lautende wasserrechtliche Bewilligung einschließlich eines der Gemeinde eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes nach dem WRG 1959 liegt aber nicht vor. Die verfahrensgegenständliche Wasserversorgungsanlage hat die Marktgemeinde Z nicht errichtet und nutzt sie auch nicht.
Die Voraussetzungen für die Erlassung eines sich auf die gegenständliche Wasserversorgungsanlage beziehenden Wiederherstellungsauftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 liegen somit vor.
Der Beschwerdeführer betreibt die gegenständliche Wasserversorgungsanlage gemeinsam mit BB, FF sowie CC, DD und EE. Dieses, den Vorschriften des WRG 1959 zuwiderhandelnde und folglich als Übertretung im Sinn des § 138 Abs 1 WRG 1959 zu qualifizierende Verhalten ist somit allen genannten Personen zuzurechnen.
Eine Zurechnung von „Anteilen“ ist nicht möglich, folglich kommt die Solidarhaftung zur Anwendung (vgl VwGH 19.05.1994, 93/07/0162). Damit ist es zulässig, einem der mehreren Verursachern ? Nutzern der verfahrensgegenständlichen Wasserversorgungsanlage ? die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen (vgl VwGH 26.06.1996, 96/07/0010). Ein solcher, die Entfernung der gesamten Anlage umfassender Auftrag an den Beschwerdeführer greift in keine Rechte der weiteren Nutzer dieser Anlage ein, da auch deren Verhalten ? wie dargestellt ? rechtswidrig ist.
Allerdings ist die Zulässigkeit eines Alternativauftrages zu prüfen.
Ein Antrag der Grundeigentümerin des Gst Nr **1, GB *** X, auf Entfernung der Wasserversorgungsanlage liegt nicht vor.
Die Nutzung der „JJ-Quelle“ auf dem Gst Nr **1, GB *** X, erfolgt bereits seit mehreren Jahrzehnten. Bei einer Neufassung der „JJ-Quelle“ und der Sanierung des Hochbehälters ist die Funktionsfähigkeit dieser Wasserversorgungsanlage gewährleistet. Sollte zudem in Zukunft beabsichtigt sein, aus dieser Anlage ausschließlich Nutzwasser zu beziehen, sind die technischen Anforderungen deutlich geringer.
2.2.3. Schlussfolgerungen:
Der Beschwerdeführer AA nutzt gemeinsam mit dem weiteren Beschwerdeführer BB sowie FF, CC, DD und EE die gegenständliche Wasserversorgungsanlage. Eine Zuordnung von Anlagenteilen an die genannten Personen lässt sich folglich nicht begründen.
Der an den Beschwerdeführer ergangene Bescheid vom 28.09.2019, Zl ***, ist trotz Zitierung des § 138 Abs 1 WRG 1959 und seiner missverständlichen Formulierung als Alternativauftrag nach § 138 Abs 2 WRG 1959 zu qualifizieren. Dies gilt auch für die an FF, CC, DD sowie EE und BB ergangenen, inhaltsgleichen Bescheide vom 28.09.2019, Zahlen ***, *** und ***.
Der von der belangten Behörde erteilte Auftrag, für das jeweilige Objekt einen Bewilligungsantrag einzubringen ist allerdings verfehlt, da die gesamte verfahrensgegenständliche Wasserversorgungsanlage von allen Nutzern der „JJ-Quelle“ gemeinsam betrieben wird.
2.3. Ergebnis:
Die verfahrensgegenständliche Wasserversorgungsanlage ist nicht bewilligt und stellt deren Errichtung und Betrieb eine Übertretung nach dem WRG 1959 dar. Die Beschwerdeführer AA und BB, aber auch die mitbeteiligten Parteien haben diesen konsenslosen Zustand durch den Betrieb der Trink- und Nutzwasserversorgunganlage aufrechterhalten. Es ist daher rechtlich zulässig, gegenüber dem Beschwerdeführer AA, aber auch den weiteren, an die verfahrensgegenständliche Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Nutzern, einen auf § 138 WRG 1959 gestützten Auftrag zu richten.
Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Alternativauftrages nach § 138 Abs 2 WRG 1959 vor. Dementsprechend wird der Beschwerdeführer AA verpflichtet, sich binnen einer bestimmten Frist um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die gesamte, aus der „JJ-Quelle“ gespeiste Wasserversorgungsanlage unter Vorlage der gemäß § 103 Abs 1 WRG 1959 erforderlichen Unterlagen zu bemühen. Dieser Auftrag stimmt mit jenem an den Beschwerdeführer BB im Rechtsmittelverfahren des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2019/37/2327 ergangenen Auftrag überein. Es ergibt sich auch kein Widerspruch zu den rechtskräftigen, an die mitbeteiligten Parteien FF sowie CC, DD und EE ergangenen wasserrechtlichen Aufträge.
Die Beschwerde des AA war daher als unbegründet anzuweisen, allerdings der Spruch des als Alternativauftrag gemäß § 138 Abs 2 WRG 1959 zu qualifizierenden angefochtenen Bescheides neu zu formulieren. Dementsprechend lautet der Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente vermögen sein Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu führen.
Wenn er etwa vorbringt, ihm sei kein Gutachten bekannt, wonach die gegenständliche Wasserversorgungsanlage nicht in Ordnung sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass es darauf vorliegend gar nicht ankommt. Entscheidend ist im Gegenstandsfall vielmehr, dass eine bewilligungsbedürftige Wasserversorgungsanlage ohne entsprechenden wasserrechtlichen Konsens betrieben wird. Davon abgesehen ist zu bemerken, dass zwischenzeitlich nach Beschwerdeerhebung insofern eine Verschlechterung bei der betreffenden Anlage eingetreten ist, als nur noch eine provisorische Wasserfassung im Einhang des „JJ“-Baches besteht, die in keiner Weise dem Stand der Technik und den hygienischen Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht.
Insoweit der Rechtsmittelwerber die von der belangten Behörde gesetzte Frist rügt, ist festzuhalten, dass die nunmehr in der Beschwerdeentscheidung vorgesehenen Fristen auf der fachlichen Einschätzung des beigezogenen wasserfachlichen Sachverständigen beruhen. Dieser Facheinschätzung sind die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten.
Was schließlich den Beschwerdeeinwand anbelangt, die Anführung der Wohnadresse des Rechtsmittelwerbers „Adresse 1“ im angefochtenen Bescheid habe dazu geführt, dass sich die bekämpfte Entscheidung auf eine falsche Liegenschaft beziehe, ist auszuführen, dass im Spruch der in Prüfung stehenden Entscheidung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wurde, dass der Beschwerdeführer „für das Objekt auf Gp. **2 KG X“ unter Vorlage eines entsprechenden Bewilligungsprojekts um die wasserrechtliche Genehmigung anzusuchen hat, womit im Zusammenhalt mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung hinreichend klargestellt ist, dass sich der Bescheid auf das Gebäude Adresse 3 bezieht.
Wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz für den Fall, dass im Gegenstandsfall doch eine behördliche Bewilligung erforderlich ist, den Antrag auf nachträgliche Genehmigung gestellt hat, ist zunächst festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol ihm die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung für die verfahrensgegenständliche Wasserversorgungsanlage nicht (in Verkürzung des Instanzenzuges) auf Beschwerdeebene erteilen kann, wenn Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens nicht ein diesbezügliches wasserrechtliches Bewilligungsverfahren gewesen ist. Weiters ist hier klarzustellen, dass er mit diesem Antrag – ohne Vorlage entsprechender Projektunterlagen – keinesfalls den Auftrag erfüllt, der ihm erteilt wurde.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Vordringliche Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war es, den Sachverhalt zu ermitteln.
Bei der Auslegung der für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen der §§ 9 Abs 2 und 138 Abs 1 und 2 WRG 1959 hat sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf den klaren Gesetzeswortlaut gestützt und sich an der zu den zitierten Bestimmungen ergangenen einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert.
Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren somit nicht zu beurteilen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt (vgl Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
Schlagworte
eigenmächtige Neuerung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.26.2326.15Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020