TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/17 95/12/0342

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/01 Hochschullehrer;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §52;
AVG §69 Abs1;
BDG 1979 §155 Abs1 idF 1988/148 impl;
BDG 1979 §176 Abs2 idF 1988/148;
BDG 1979 §176 Abs2;
BDG 1979 §176 Abs3 idF 1988/148;
BDG 1979 §176 Abs3;
BDG 1979 §176 Abs4;
BDG 1979 §177;
BDG 1979 §178 Abs2 impl;
BDG 1979 §178 Abs2;
BDG 1979 Anl1 Z21/2;
BDG 1979 Anl1 Z21/4 impl;
BDG 1979 Anl1 Z21/4;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs3;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs5;
UOG 1993 §36 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/12/0063

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerden des G in I, vertreten durch Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen die Bescheide des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst 1. vom 18. Oktober 1995, Zl. 235.492/22-I/C/10C/95, betreffend die Umwandlung eines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein provisorisches Dienstverhältnis als Universitätsassistent (Beschwerde Zl. 95/12/0342), sowie 2. vom 17. Jänner 1996, Zl. 235.492/1-I/C/10C/96, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des zu 1. genannten Verfahrens (Beschwerde Zl. 96/12/0063),

Spruch

I.) zu Recht erkannt:

Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II.) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als gegenstandslos erklärt und das diesbezügliche Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1952 geborene Beschwerdeführer stand als Universitätsassistent in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er hatte im Jahr 1974 mit dem Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften begonnen; Ende 1979 legte er die zweite Diplomprüfung ab, im Juli 1984 erfolgte seine Promotion zum Doktor der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. In der Zeit vom 1. März 1985 bis zum 30. April 1986 war er als Vertragsassistent am Institut für Unternehmensführung der Universität X. beschäftigt, und war in weiterer Folge freiberuflich in der Marktforschung und Unternehmensberatung, aber auch aufgrund eines Werkvertrages als Konsulent für das zuvor genannte Institut tätig. Mit Wirksamkeit vom 1. August 1991 wurde der Beschwerdeführer zum Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis am Institut für Management im Tourismus- und Dienstleistungsbereich (zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides: Institut für Tourismus- und Dienstleistungswirtschaft) an dieser Universität ernannt.

Mit Eingabe vom 11. Dezember 1994 (eingebracht am 12. Dezember 1994) beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 176 BDG 1979 die Umwandlung seines Dienstverhältnisses in ein (provisorisches) Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit. Diesem Antrag schloß der Beschwerdeführer eine Liste über seine Forschungsarbeiten sowie Publikationen an. Weiters legte er einen mit 5. Jänner 1995 datierten, 20-seitigen "Tätigkeitsbericht" für den Zeitraum vom 1. August 1991 bis 31. Dezember 1994, sowie eine mit 4. Jänner 1995 datierte, 3-seitige "Übersicht über die Forschungsarbeiten/Publikationen" vor.

In einem Schreiben vom 16. Jänner 1995 nahm der Institutsvorstand, Univ.-Prof. W., zum Antrag und zum Tätigkeitsbericht - ablehnend - Stellung; er bezeichnete erhebliche Teile in diesem Tätigkeitsbericht teils als "unwahr", teils als "stark übertrieben".

Im Verfahren vor der Universität wurden zunächst drei Gutachten über die Qualifikation des Beschwerdeführers eingeholt, und zwar von Univ.-Prof. Dr. M. vom 10. Februar 1995, von Univ.-Prof. Dr. H. vom 6. März 1995, und vom Univ.-Doz. Dr. B. vom 28. März 1995. Noch vor Einlangen letzteren Gutachtens beschloß die Personalkommission in ihrer Sitzung vom 15. März 1995 die Einholung von zwei weiteren Gutachten, weil "möglicherweise Gespräche zwischen Gutachtern und dem Institutsvorstand und unabhängig davon auch Gespräche zwischen dem Antragsteller und Gutachtern während der Begutachtungsphase stattgefunden hätten". Die Einholung weiterer Gutachten sollte eine möglichst objektive Einschätzung der wissenschaftlichen Qualifikation des Beschwerdeführers sicherstellen. Diesbezüglich erstatteten Univ.-Prof. Dr. E. am 28. März 1995 und Univ.-Prof. Dr. R. ebenfalls am 28. März 1995 Gutachten.

Die Budget- und Dienstpostenplankommission der entsprechenden Fakultät der Universität gab am 28. März 1995 eine Stellungnahme ab.

Der Beschwerdeführer brachte Stellungnahmen vom 22. März 1995 zur Äußerung des Institutsvorstandes W., sowie zum Gutachten M. (mit verschiedenen Beilagen) ein, und bezog weiters in zwei Eingaben vom 31. März 1995 Stellung zu den beiden ergänzenden Gutachten von E. und R.

In einer Stellungnahme vom 5. April 1995 vertrat die Personalkommission die (näher begründete) Auffassung, daß dem Antrag des Beschwerdeführers nicht zugestimmt werden könne. Die Akten wurden sodann der belangten Behörde vorgelegt, wo sie am 19. April 1995 einlangten.

Mit einem Schreiben vom 9. Mai 1995 legte die Universität der belangten Behörde eine Stellungnahme des Dienststellenausschusses der Hochschullehrer an dieser Universität vom 20. April 1995 und eine ergänzende Stellungnahme der Personalkommission vom 3. Mai 1995 vor, in welcher diese in Erwiderung auf die Argumentation des Dienststellenausschusses bei ihrer bisherigen - ablehnenden - Beurteilung verblieb.

Der Beschwerdeführer richtete - der Aktenlage zufolge unaufgefordert - Schreiben vom 8. Mai 1995, 24. Mai 1995 und 19. Juni 1995 an die belangte Behörde, in denen er zum Teil ausführlich zur Sache Stellung nahm und eine Reihe von Unterlagen anschloß (darunter auch sein im erstangefochtenen Bescheid erwähntes Schreiben vom 27. Dezember 1994 an den Institutsvorstand als Erwiderung auf ein Schreiben des Institutsvorstandes vom Oktober 1994).

Mit Erledigung vom 24. August 1995 gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer bekannt, daß im Hinblick auf die Gutachten und Stellungnahmen beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen, und gab ihm die Möglichkeit, hiezu binnen 14 Tagen ab Zustellung der Erledigung schriftlich Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer machte hievon in einer Eingabe vom 14. September 1995 Gebrauch, mit welcher er auch eine Reihe von Arbeiten vorlegte.

Am 10. Oktober 1995 (Einlaufstampiglie "Büro des Bundesministers") langte bei der belangten Behörde ein an den Bundesminister persönlich gerichtetes Schreiben von Prof. Dr. S. vom 5. Oktober 1995 ein, in welchem dieser zwei Beiträge, die der Beschwerdeführer für ein Jahrbuch verfaßt habe, lobte; es handle sich um ausgezeichnete Betrachtungen, die allen wissenschaftlichen Kriterien genügten. Er empfehle daher "die Beförderung" des Beschwerdeführers "uneingeschränkt". Wie den Verwaltungsakten zu entnehmen ist, erreichte dieses Schreiben den zuständigen Sachbearbeiter erst nach Genehmigung des erstangefochtenen Bescheides.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid (vom 18. Oktober 1995) hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Umwandlung seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein provisorisches Dienstverhältnis als Universitätsassistent abgewiesen.

Nach zusammengefaßter Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde begründend aus, aus den Gutachten und Stellungnahmen gehe keine "definitive Befürwortung" des Antrages des Beschwerdeführers hervor. Zwei Gutachter, nämlich M. und E., sowie der Institutsvorstand sprächen sich gegen eine Umwandlung in das provisorische Dienstverhältnis aus. In der abschließenden Stellungnahme der Personalkommission werde das Gesuch nicht befürwortet.

Der Institutsvorstand habe sich dahin geäußert, der Beschwerdeführer hätte sich bereits seit 26 Jahren mit Tourismusfragen bzw. seit 1978 mit "wissenschaftlichen" (im Original unter Anführungszeichen) Problemstellungen sowie mit Fragen der betriebswirtschaftlichen Forschung auseinandergesetzt. Am 1. August 1991 habe der Beschwerdeführer als bereits voll ausgebildeter, promovierter Akademiker seine Arbeit als Universitätsassistent am Institut aufgenommen. Für erfolgreiches wissenschaftliches Arbeiten an der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sei es notwendig, wenigstens in einer der drei Theorie-Methodologie-Bereiche (Wirtschaftswissenschaften insbesondere Mikroökonomie, Verhaltenswissenschaften inbesondere Betriebs-Soziologie/Psychologie sowie statistische Verfahren) über wissenschaftliche Qualifikation zu verfügen. Den wissenschaftlichen Leistungen (Arbeiten) des Beschwerdeführers fehle es an theoretischer Tiefe bzw. theoretischer Auseinandersetzung. Es würden vielmehr normative, theoretisch kaum weiter überprüfte bzw. hinterfragte Managementprinzipien auf deren empirische Relevanz überprüft werden, wobei die empirische Vorgangsweise ebenfalls wissenschaftliche Mängel aufweise. Bei gewissen wissenschaftlichen Arbeiten wäre der Anteil der Tätigkeit des Beschwerdeführers so gering gewesen, daß "die Hereinnahme als Ihre eigene Leistung jeder Basis entbehren würde". Die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die notwendige Arbeitsmarkt- und Arbeitsverhaltensforschung bzw. deren empirische Anwendung in einer Arbeit wären ungenügend gewesen. Er habe den Beschwerdeführer des öfteren auf diese Mängel verwiesen (es folgen - ablehnende - Stellungnahmen des Institutsvorstandes zu Arbeiten des Beschwerdeführers und eine zusammenfassende Wiedergabe der - ebenfalls ablehnenden - schriftlichen Äußerung des Institutsvorstandes vom

Oktober 1994).

Der Gutachter M. habe ausgeführt, er habe zur Begutachtung bewußt nicht nur die jüngsten, sondern auch ältere Arbeiten des Beschwerdeführers in Betracht gezogen. Die Ergebnisse seiner Dissertation wären von praktischem Interesse gewesen und hätten auch im Rahmen des Studiums der Speziellen Betriebswirtschaftslehre "Tourismus" durch einige Jahre produktiv genutzt werden können. Allerdings enthalte die Dissertation keine Ansätze zu einem zeitgemäßen, erfahrungswissenschaftlichen, auf expliziten Hypothesen aufbauenden Forschungsstil und bediene sich auch keiner anspruchsvollerer statistischer Analysemethoden. Die Arbeiten des Beschwerdeführers zeigten seine Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit den Lernbedingungen und "Lernbereitschaften" in der Gastgewerbepraxis. Seine Eigenleistung in seiner Zeit als Universitätsassistent bestehe in der Hauptsache in der exemplarischen, zumeist nur sprachlichen Anpassung der Terminologie der strategischen Unternehmensplanung auf den empirischen Basisbereich der Planung in touristischen Non-Profit-Organisationen. Die Projektberichte des Beschwerdeführers richteten sich allerdings an Praktiker der Tourismuswirtschaft und Tourismuspolitik und verzichteten möglicherweise deshalb auf eine Herleitung der Hypothesen aus theoretischen Ansätzen zur Erklärung des Berufswahlverhaltens und der Berufstreue oder aus früheren, einschlägigen empirischen Arbeiten. Es seien typische Beratungsprojekte mit Darstellung des Ist-Zustandes in bezug auf das Teilzeitbeschäftigungsvolumen und primär statistischen Befunden über das Personenprofil der Teilzeitbeschäftigten und die Einstellungen der Arbeitgeber. Praktisch verdienstvoll sei der Nachweis von Anstellungsbarrieren, Wissensdefiziten und Vorurteilen in bezug auf Teilzeitbeschäftigung. Die fachlichen und beruflichen Stärken des Beschwerdeführers lägen eindeutig im Bereich des Consultings und der auftragsfinanzierten Forschung und Ergebnisaufbereitung für ein Publikum aus der Tourismus-Verwaltung sowie der Praxis des Tourismusmanagements. Seine wissenschaftliche Weiterentwicklung nach der Dissertation und während der Zeit der Konsulententätigkeit (1984 bis 1991) sei sehr bescheiden gewesen. Die Erwartung, daß in seiner Laufbahn eine Trendwende und Weiterentwicklung eintrete, müsse aus der Extrapolation des bisherigen Karriereverlaufs als äußerst unwahrscheinlich angesehen werden.

H. habe in seinem Gutachten ausgeführt, er habe als Institutsvorstand in der Zeit von 1984 bis 1991 mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet. Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit als Vertragsassistent an diesem Institut zur Zufriedenheit des Gutachters wahrgenommen. Ein näher bezeichnetes Projekt sei im Jahr 1991 aufgrund eines schweren Unfalles des Beschwerdeführers im August 1988 endgültig abgebrochen worden. Die Projektberichte des Beschwerdeführers seien "keine wissenschaftlichen Leistungen, da sie nicht in wissenschaftlich anerkannten Zeitschriften oder Büchern ihren Niederschlag gefunden hätten". Sie könnten jedoch als Hinweis für das anwendungsorientierte Engagement dienen. Eine der wissenschaftlichen Arbeiten des Beschwerdeführers habe sehr "zum Wissenstransfer in die Praxis in Österreich beigetragen". Der Beitrag des Beschwerdeführers in einem gemeinsam mit dem (nunmehrigen) Institutsvorstand herausgegebenen Werk "dürfte den Anforderungen wissenschaftlicher Arbeiten entsprechen, da andernfalls der Beitrag" wohl nicht von W. (das ist der Institutsvorstand) akzeptiert worden wäre.

Im Gutachten B. werde ausgeführt, die bisherige wissenschaftliche Arbeit des Beschwerdeführers weise eine intime Kenntnis der Arbeitswelt im Tourismus, insbesondere im Tiroler Gastgewerbe auf. Dieses Wissen finde in seiner Dissertation einen differenzierten Niederschlag. Aus dieser Arbeit gewinne man einen guten Überblick über betriebsspezifische Arbeitsabläufe sowie das betriebliche Umfeld der Branche in punkto Arbeitsangebot und Nachfragebedingungen. Eine Darstellung von Dienstleistungstheorien sowie die Einbettung des Tourismus in diesen Sektor sei nicht gelungen. Eine Integration der empirischen Befunde in Theoriesysteme sei generell in den Arbeiten selten anzutreffen. Daraus resultiere ein Defizit an Hypothesen, was wirtschaftspolitische Schlußfolgerungen für künftige Weichenstellungen bzw. Strukturveränderungen erschwere. Eine nähere bezeichnete Zusammenfassung könne kaum als wissenschaftliche Arbeit gewertet werden. Sie liefere im wesentlichen einen Überblick über deutsche und schweizerische Forschungsarbeiten. Ein eigenständiger Beitrag sei nicht zu erkennen. Die Wechselbeziehung zwischen Umwelt und Tourismus würden nicht generell abgehandelt und nehme nicht einmal für den Alpenbereich konkrete Gestalt an. Ein bestimmter Beitrag trage "eindeutig die Handschrift" des Institutsvorstandes "und stelle eine Ausnahme in den Arbeiten dar, die zur Begutachtung zur Verfügung standen". Der Beschwerdeführer würde sich in mikroökonomischen Belangen gekonnt bewegen. Er sei in der Lage, Ergebnisse für Betriebe zu liefern. Dem gegenwärtigen Wissensstand im Bereich der Arbeitsökonomie sowie den neueren theoretischen/methodischen Analyseansätzen werde nicht Rechnung getragen. Es fehle auch der ökonomische Bezug zu den Steuerregeln. Dabei könne man auf ausländische Forschungsmethoden und -ergebnisse zurückgreifen, die insbesondere im angelsächsischen Bereich weit entwickelt seien. Insgesamt weise der Beschwerdeführer ein profundes Wissen im mikroökonomischen Bereich des Tourismus auf. Makroökonomische Zusammenhänge fänden wenig Beachtung; sein Fachwissen in Spezialbereichen Arbeitsökonomie, Umweltökonomie, Arbeitsrecht sei nur in Ansätzen vorhanden. Die fachliche Qualifikation im Tourismusbereich sei gegeben; die Ausweitung der betriebswirtschaftlichen Forschung nach der Dissertation auf andere Forschungsgebiete sei bisher nur ansatzweise gelungen.

Im Gutachten E. werde ausgeführt, der Gutachter habe die Veröffentlichungen, die in die Zeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Universitätsassistent fielen, seinem Gutachten zugrundegelegt. Er sehe in den Arbeiten des Beschwerdeführers "eine gewisse didaktische Leistung, jedoch nicht den Ausdruck einer originären und weiterführenden Forschungsleistung". Ein näher bezeichneter Beitrag enthalte "eine solide Bestandsaufnahme, die jedoch kaum weiterführende und auch nicht eigenständige Aspekte aufweise". In dem gemeinsam mit W. herausgegebenen Tagungsband bleibe jedenfalls offen, welchen Anteil der Beschwerdeführer an dieser Arbeit gehabt habe. Die Ergebnisse der Analyse des Beschwerdeführers in einer bestimmten Studie seien mittels einfacher deskriptiver Statistik aufbereitet und würden eine Vorstellung über die Struktur der Teilzeitarbeit im Gastgewerbe vermitteln. Der Anteil des Beschwerdeführers an dieser Studie sei nicht ausgewiesen. Insgesamt handle es sich bei den Arbeiten des Beschwerdeführers um Schriften, die ein gehobenes Forschungsniveau nicht erkennen ließen, obwohl der Beschwerdeführer ja "auf eine vergleichsweise lange Zeit in wissenschaftlicher und noch stärker praktischer Funktion" in dem von ihm bearbeiteten Feld zurückblicken könne. Die vorgelegten Arbeiten "seien auch quantitativ wenig beeindruckend". Der Gutachter könne deshalb nicht empfehlen, den Beschwerdeführer in das provisorische Dienstverhältnis zu überführen.

Der Gutachter R. führe aus, er habe eine näher bezeichnete Studie nicht in die Begutachtung aufgenommen, weil es sich um eine Auftragsarbeit im Sinne eines Gutachtens handle. Die Arbeiten des Beschwerdeführers kündigten eher praxisnahe Ergebnisse und die Notwendigkeit von Beratung der Kleinbetriebe in der Hotelerie an. Der Beschwerdeführer habe ein sehr weites Verständnis von strategischer Unternehmensführung und seine Ausführungen in der Literatur verstünden sich als Handlungsanleitungen für die Praxis. Er übertrage lineare Planungsmuster auf Tourismusorganisationen und folgere daraus Empfehlungen zur Umsetzung. Dabei berücksichtige er nicht die Literatur zum strategischen Management, die diesen linearen Planungszusammenhang als zu einfach verwerfe und die Erforschung sowie Berücksichtigung rekursiver Prozesse für notwendig halte. Zusammenfassend sei festzuhalten, daß der Beschwerdeführer die Probleme des Tourismus wissenschaftlich adäquat bearbeiten könne, allerdings sei der Umfang des wissenschaftlichen Werks äußerst gering und die Publikationen seien eher pragmatisch auf Anwendungsprobleme des Tourismus bezogen. Aus den Publikationen sei nicht ersichtlich, ob und wie die Theorie der strategischen Unternehmungsführung weiterentwickelt werden solle.

Die Personalkommission führe in ihrer Stellungnahme aus, die Qualität wissenschaftlicher Arbeiten solle sich unter anderem in einer in sich konsistenten methodologischen und methodischen Form beweisen. Qualifiziertes wissenschaftliches Arbeiten müsse sich zwingend in einer kritisch-rationalen Wissenschaftsposition ausdrücken. Im übrigen werde darauf verwiesen, daß die Kommission im Interesse eines möglichst objektiven Verfahrens das gesetzliche Erfordernis von zwei Gutachten jedenfalls weit übertroffen habe, "sodaß mögliche Leerfelder in einzelnen Stellungnahmen durch die Vielfalt der Gutachten ausgeglichen" würden. Die vorliegenden fünf Gutachten, die Würdigung der Stellungnahmen des Beschwerdeführers sowie insbesondere auch die Einsichtnahme in seine Veröffentlichungen durch einzelne Mitglieder der Personalkommission ergäben ein Gesamtbild in bezug auf den Verwendungserfolg des Beschwerdeführers in der Forschung. Insgesamt komme die Kommission in Würdigung der Gutachten und Stellungnahmen und der eigenen direkten Meinungsbildung zum Schluß, daß der "gesetzlich festzustellende Verwendungserfolg" im Bereich der Forschung nicht gegeben sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund eines 1988 erlittenen Unfalls möglicherweise noch nach seinem Dienstantritt am 1. August 1991 beeinträchtigt gewesen sei. Seine Überleitung als Universitätsassistent am fraglichen Institut in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit sei jedoch nicht gerechtfertigt.

Nach zusammengefaßter Darstellung der Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der Gesetzeslage (§ 176 BDG 1979, offensichtlich in der Fassung vor der Novelle

BGBl. Nr. 522/1995) führte die belangte Behörde weiter aus, nach Würdigung der Stellungnahmen und Gutachten stehe fest, daß der Beschwerdeführer den erforderlichen Verwendungserfolg in der Lehre und Verwaltung aufweise.

Aufgrund der Stellungnahme der Budget- und Planstellenkommission sei die Umwandlung des konkreten Arbeitsplatzes "mit seinen Aufgaben in der Forschung, Lehre und Verwaltung" in eine Dauerstelle sachlich gerechtfertigt.

Zur Frage des Verwendungserfolges des Beschwerdeführers in bezug auf die von ihm vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten sei rein formal ein Anforderungsprofil im Sinne des § 36 Abs. 3 UOG 1975 zugrundezulegen, nämlich

a)

methodisch einwandfreie Durchführung,

b)

neue wissenschaftliche Ergebnisse sowie

c)

wissenschaftliche Beherrschung und Fähigkeit zur Förderung des Faches.

Alle Gutachten und Stellungnahmen zum Antrag des Beschwerdeführers, die vor dem Ende seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses, also vor dem 31. Juli 1995, der belangten Behörde vorgelegen seien, seien in der Erledigung vom 24. August 1995 als entscheidungsrelevant angeführt. Mit dieser Erledigung sei der Beschwerdeführer von der beabsichtigten Abweisung seines Antrages verständigt worden, wobei ihm Gelegenheit gegeben worden sei, zum Inhalt der Verständigung eine Stellungnahme abzugeben. Nicht jedoch sollte diese Möglichkeit dazu dienen, neue, nicht mehr im Rahmen des Begutachtungsverfahrens vorgelegte Arbeiten zu übermitteln. Der Umstand, daß der Gesetzgeber der belangten Behörde gemäß § 176 Abs. 3 BDG 1979 eine Frist von drei Monaten vor dem Ende des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses zubillige, und daß vorliegendenfalls auch noch die ausführliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19. Juni 1995 (Hinweis auf die früheren, weiteren Stellungnahmen des Beschwerdeführers) zur Entscheidungsfindung herangezogen worden sei und ihm somit ausreichend die Möglichkeit eingeräumt worden sei, dabei auch weitere Arbeiten vorzulegen, "ermögliche es" der belangten Behörde, bei ihrer Entscheidung nur diejenigen Arbeiten zu berücksichtigen, die spätestens am Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf, also am 31. Juli 1995, vorgelegen seien. Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung, im Umwandlungsverfahren die wissenschaftlichen Arbeiten einer fachspezifischen Begutachtung zuzuführen, könne die belangte Behörde ihre Entscheidung nur auf Arbeiten, die innerhalb der gesetzlichen Frist (die bei entsprechender Verlängerung jedenfalls mit dem Ende des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses begrenzt sei) begutachtet worden seien, stützen. "Die Voraussetzungen für eine Umwandlung in der Erfüllung der dem Universitätsassistenten übertragenen Aufgaben in der Forschung müssen jedenfalls vor dem Ablauf des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses vorliegen". In jedem Fall stehe es dem Antragsteller allerdings frei, seine wissenschaftlichen Arbeiten verbunden mit selbst eingeholten Gutachten vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe von der ihm mit der Erledigung vom 24. August 1995 eingeräumten Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, Gebrauch gemacht. Weiters habe er mit der Stellungnahme vom 14. September 1995 sechs weitere, völlig neue Arbeiten beigebracht, die für die gegenständliche Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden könnten. § 176 BDG 1979 ermögliche es dem Antragsteller nämlich nicht, in der ihm gewährten Frist zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme nach dem Ende des regulären Dienstverhältnisses völlig neue Unterlagen vorzulegen, die von den begutachtenden oder entscheidenden Stellen berücksichtigt werden sollten. Die Bestimmung des § 176 Abs. 4 BDG 1979 solle dem Antragsteller (zu ergänzen: nämlich nur) "als Schutzbestimmung dienen", indem die belangte Behörde "einen bekämpfbaren Bescheid auch noch nach dem Ende des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses erlassen" könne.

Wie zuvor dargelegt, sei bei der Prüfung des Verwendungserfolges hinsichtlich der vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten rein formal von einem Anforderungsprofil im Sinne des § 36 Abs. 3 UOG 1975 auszugehen. Die Arbeiten müßten jedenfalls nicht Habilitationsniveau erreichen. Würdige man die Aussagen der Gutachter unter Berücksichtigung dieses Anforderungsprofiles, so sei im Ergebnis festzustellen, daß die Arbeiten des Beschwerdeführers nicht mit gutem Grund erkennen ließen, daß er in der Zukunft im Bereich der Forschung die erforderliche Qualifikation für ein definitives Dienstverhältnis werde erbringen können (wird auf zweieinhalb Seiten näher begründet). Der Beschwerdeführer sei zwar aufgrund seines Unfalles (nach dem Zusammenhang gemeint: im Jahr 1988) längere Zeit nicht arbeitsfähig gewesen, jedoch könne eine solche Belastung möglicherweise mangelnde Quantität, nicht aber die mangelnde Qualität seiner Forschungsleistung rechtfertigen, wie sich aus den dazu vorliegenden Gutachten ergebe. Zusammenfassend könne daher der mangelnde Verwendungserfolg des Beschwerdeführers im Bereich der Forschung eine Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis nicht rechtfertigen.

Da über den gegenständlichen Antrag nicht bis zum Ende des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers entschieden worden sei, gelte das Dienstverhältnis gemäß § 176 Abs. 4 BDG 1979 bis zur Entscheidung, längstens aber auf die Dauer von drei Monaten als verlängert.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 95/12/0342 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1995 (Einlaufstampiglie der belangten Behörde vom 15. Dezember 1995) beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des mit dem erstangefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens und verwies auf eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme von E. vom 1. Dezember 1995, die ihm am 5. Dezember 1995 zugekommen sei, und in welcher der Gutachter nunmehr in Abkehr von seinem Gutachten vom 28. März 1995 ausdrücklich die Überführung des Beschwerdeführers in das provisorische Dienstverhältnis befürwortet habe.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diesen Antrag abgewiesen. Nach zusammengefaßter Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde begründend aus, daß bei der Entscheidung vom 18. Oktober 1995 auf die wissenschaftlichen Arbeiten des Beschwerdeführers Bedacht genommen worden sei, welche vor dem Ende seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses, demnach vor dem 31. Juli 1995 der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung vorgelegen seien. Das vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Wiederaufnahmeantrages vorgelegte Nachtragsgutachten von E. beziehe sich auf diejenigen Arbeiten, die der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 14. September 1995 nach dem Ende seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses vorgelegt habe. Nur hinsichtlich einer näher bezeichneten Arbeit seien bereits gutachterliche Stellungnahmen zu deren wissenschaftlichen Wert abgegeben worden, welche dem erstangefochtenen Bescheid zugrundegelegt worden seien. Dabei sei zu bemerken, daß dieses Werk vor allem die herausgeberische Leistung seines Dienstvorgesetzten (des Institutsvorstandes) sei. Da der Beschwerdeführer selbst vorbringe, seine nachträglich, nämlich nach dem 31. Juli 1995 vorgelegten Arbeiten bereits während seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses erstellt zu haben, hätte er diese noch vor dem 31. Juli 1995 vorlegen müssen. Der Gutachter E. habe in seinem Nachtragsgutachten sein ursprüngliches Gutachten vom 28. März 1995 nicht widerrufen, sondern ein zusätzliches Gutachten über fünf vom Beschwerdeführer nach Ende seines regulären zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses vorgelegten Arbeiten erstellt. Somit sei das Nachtragsgutachten nicht geeignet, eine im Spruch des erstangefochtenen Bescheides anderslautende Entscheidung herbeizuführen, weil es sich teils auf nicht entscheidungsrelevante Arbeiten beziehe, teils die zuvor angeführte weitere Arbeit im erstangefochtenen Bescheid "bereits ausreichend gewürdigt" worden sei. Zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung durch Prof. E. seien die vom Beschwerdeführer nunmehr angeführten Arbeiten nicht vorgelegen.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens wegen des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweise sei nur möglich, wenn den Wiederaufnahmewerber an der Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen und Beweise im wiederaufzunehmenden Verfahren kein Verschulden treffe. "Die unterlassene Geltendmachung im wiederaufzunehmenden Verfahren" sei jedoch auf die Nichtvorlage von wissenschaftlichen Arbeiten bis zum Zeitpunkt des Endes des regulären zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses zurückzuführen. Die Arbeiten, die der Beschwerdeführer bereits während seines aufrechten Dienstverhältnisses fertiggestellt habe, der belangten Behörde aber erst nach dem Ende des regulären zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses vorgelegt habe, seien der belangten Behörde somit als Entscheidungsgrundlage entzogen. Überdies habe er die Arbeiten einem von ihm ausgewählten Gutachter, der bereits im universitären Vorverfahren als Gutachter tätig gewesen sei, zukommen lassen. Diese Vorgangsweise entspreche nicht den Garantien eines objektiven Verfahrens, in welchem sämtliche zur Entscheidung relevanten Arbeiten noch vor dem Ende des regulären Dienstverhältnisses einem Begutachtungsverfahren gemäß § 176 Abs. 3 BDG 1979 unterzogen werden müßten. Somit sei es allein auf das Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen, daß die im Nachtragsgutachten von E. berücksichtigten Arbeiten bei der Erlassung des erstangefochtenen Bescheides nicht hätten berücksichtigt werden können. Überdies habe der Beschwerdeführer im Rahmen des abgeschlossenen Verfahrens "sehr zahlreich die Möglichkeit des Stellungnahmerechtes (Parteiengehör)" gehabt, von welchem er auch in fünf Stellungnahmen Gebrauch gemacht habe. Dessen ungeachtet habe er wissenschaftliche Arbeiten bis nach dem Ende seines reguliären zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses zurückgehalten.

Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG liege demnach nicht vor.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 96/12/0063 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat - in beiden Beschwerdeverfahren - die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der jeweiligen Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:

I. Zum Umwandlungsantrag (Beschwerde Zl. 95/12/0342):

Der Beschwerdeführer stand in einem zeitlich begrenzten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 174 Abs. 1 BDG 1979), das am 1. August 1991 begonnen hatte und somit gemäß § 175 Abs. 1 leg. cit. (jeweils in der Fassung BGBl. Nr. 148/1988) mangels (einer gemäß § 175 BDG 1979 möglichen) Verlängerung nach Ablauf von vier Jahren, somit mit dem Ablauf des 31. Juli 1995, endete.

§ 176 BDG 1979 regelt die Umwandlung des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein solches auf unbestimmte Zeit. Diese Bestimmung galt zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer den Umwandlungsantrag einbrachte, in der Fassung BGBl. Nr. 148/1988; im Zuge des Verfahrens erfolgten mit der Novelle BGBl. Nr. 522/1995 Änderungen dieser Bestimmung, auf die noch einzugehen sein wird.

Nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten (in der Folge kurz: Universitätsassistenten) sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung (gemäß BGBl. Nr. 522/1995: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst) in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt werden. Dieser Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist eine Umwandlung nach Abs. 1 nur zulässig, wenn

1.

der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Ende des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gestellt worden ist,

2.

der Universitätsassistent die Erfordernisse für den Universitätsassistenten im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit erfüllt und

3.

die Umwandlung mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sowie im Hinblick auf die in den Studien- und Organisationsvorschriften für die betreffende Universitäts(Hochschul)einrichtung festgelegten Aufgaben in Forschung (Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Antrag gemäß Abs. 1 unverzüglich unter Anschluß einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das (die) Organ (Organe) weiterzuleiten, das (die) nach den Organisationsvorschriften für Personalangelegenheiten des Universitätsassistenten bzw. für die Zuweisung von Planstellen an die Universitätseinrichtungen zuständig ist (sind).

Der Vorsitzende des für Personalangelegenheiten zuständigen Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitäts(Hochschul)professoren oder von Universitäts(Hochschul)professoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Die Kollegialorgane haben unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme auszuarbeiten. Die Stellungnahmen haben Aussagen über

1.

die Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß § 180 übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre,

2.

allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie

3.

die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 2 und 3

zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens drei Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten.

Abs. 4 leg. cit. bestimmt, daß dann, wenn eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 1 nicht vor dem Zeitpunkt des Endes des Dienstverhältnisses getroffen wird, das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens aber auf die Dauer von drei Monaten als verlängert gilt (Abs. 4 zweiter Satz sowie Abs. 5 sind im Beschwerdefall nicht von Belang.).

Mit der Novelle BGBl. Nr. 522/1995 wurde in § 176 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 die Bezeichnung des zuständigen Bundesministers geändert; auch wurde § 176 Abs. 3 neu gefaßt, wobei aber gemäß § 247a Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung dieser Novelle auf das gegenständliche Verfahren im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Einleitung die bisherige Fassung des Abs. 3 anzuwenden ist.

Strittig ist im Beschwerdefall, ob der Beschwerdeführer den für die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis unter anderem notwendigen Verwendungserfolg in der Forschung erbracht hat.

Da die Erbringung der "erforderlichen Leistung" in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung), die Bewährung im Lehrbetrieb und in der Verwaltung auch Voraussetzungen für die Definitivstellung sind (Z. 21.4. der Anlage 1 zum BDG 1979), folgt unter Berücksichtigung der Bedeutung des provisorischen Dienstverhältnisses, nämlich der Erprobung der Eignung für den Dienst, daß der hiefür erforderliche Verwendungserfolg (also die Leistungen in der Wissenschaft bzw. die Bewährung im Lehrbetrieb und in der Verwaltung) nicht im gleichen Umfang wie bei der Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis gegeben sein muß, sondern bereits eine etwas geringere Leistung genügt (siehe hiezu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1996, Zl. 95/12/0008, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Es ist zu prüfen, ob, ausgehend vom bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, mit gutem Grund zu erwarten ist, daß er jedenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung seines provisorischen Dienstverhältnisses die Definitivstellungserfordernisse erfüllen werde. Es ist aber nicht erforderlich, daß diese Erfordernisse schon zum Zeitpunkt der Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis erfüllt sind (vgl. hiezu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0096, oder auch vom 14. Dezember 1994, Zl. 89/12/0147). Daraus folgt, daß für die wissenschaftlichen Leistungen eines Universitätsassistenten im zeitlich befristeten Dienstverhältnis keinesfalls eine im allgemeinen einer Habilitation entsprechenden Leistung gefordert werden darf. Bei der Prüfung der wissenschaftlichen Leistungen darf aber formal nach den Kriterien des § 36 Abs. 3 UOG vorgegangen werden (siehe dazu abermals die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0134, und vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0096, oder auch vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0031).

Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist im Hinblick auf die Gestaltung des Umwandlungsverfahrens, wie sie in § 176 Abs. 3 BDG 1979 normiert ist (Einleitung des Verfahrens spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses; "Vorverfahren" im Bereich der Universität, das bis spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Dienstverhältnisses abzuschließen ist; Berechtigung der Behörde, bereits vor Ablauf des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses zu entscheiden) der Auffassung der belangten Behörde beizutreten, daß sie auf die "neuen" wissenschaftlichen Arbeiten, die der Beschwerdeführer nach dem "regulären" Ende seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses, also nach dem 31. Juli 1995, erst im September 1995 vorgelegt hat, nicht Bedacht zu nehmen hatte. Dem steht nicht entgegen, daß das Dienstverhältnis gemäß § 176 Abs. 4 BDG 1979 mangels Entscheidung durch die belangte Behörde als verlängert galt. Zwar handelt es sich dabei, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, um eine Schutzvorschrift zugunsten des Antragstellers; dabei darf aber nicht außer acht gelassen werden, daß die im Gesetz vorgesehene zügige Durchführung des Verfahrens auch öffentlichen Interessen, nämlich jenen einer geordneten Personalplanung, dienen soll. (Die Frage, inwieweit "neues Material" zu berücksichtigen ist, das ein Antragsteller im Zuge des "Vorverfahrens" im Bereich der Universität, oder auch noch vor dem "regulären" Ende seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses der Behörde vorlegt, ist im Beschwerdefall nicht zu lösen.)

Damit geht auch die Argumentation des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe auf das "Gutachten" von S. (Schreiben vom 5. Oktober 1995) nicht Bedacht genommen, ins Leere: zwar ist die in der Gegenschrift zum Ausdruck gebrachte Auffassung der belangten Behörde unzutreffend, daß dieses Schreiben erst "am 19. Oktober 1995, also nach Bescheiderlassung bei der belangten Behörde eingelangt" sei, weil der angefochtene Bescheid erst mit seiner Zustellung "erlassen" war und das Schreiben bereits am 10. Oktober 1995 bei der belangten Behörde einlangte (nach der Aktenlage ist allerdings richtig, daß dieses Schreiben erst nach Genehmigung des angefochtenen Bescheides zum Sachbearbeiter gelangte). Daraus ist aber für den Beschwerdeführer schon deshalb nichts zu gewinnen, weil sich dieses (von ihm als "Gutachten" bezeichnete) Empfehlungsschreiben auf "neues Material" bezog.

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, es bestehe bei ihm der Eindruck, daß der von der belangten Behörde vorliegendenfalls angewandte Maßstab "meilenweit von dem entfernt ist, was nach den Erfahrungen des Beschwerdeverfassers bei einer zugrundezulegenden Dienstzeit von vier Jahren allgemein üblich ist", und sich damit auf seine (des Beschwerdeführers) Ausführungen in seiner Eingabe vom 8. Mai 1995 an die belangte Behörde beziehen sollte, in der er anführt, "zu beachten ist, daß in der Regel eine positive Dissertation und ein bis zwei Zeitschriftenbeiträge genügen, um eine Umwandlung zu befürworten", ist ihm entgegenzuhalten, daß darin, daß die belangte Behörde im Beschwerdefall nicht auf dieses angenommene Anforderungsprofil (Dissertation und ein bis zwei Zeitschriftenbeiträge) abgestellt hat, kein Rechtsirrtum zu erblicken ist.

Der Beschwerdeführer macht weiters (mit näheren Ausführungen) geltend, daß die belangte Behörde ihre Entscheidung auf mangelhafte Verfahrensergebnisse gestützt habe. Damit ist er jedenfalls im Ergebnis im Recht:

Richtig ist nämlich, daß den Gutachten, auf die sich die belangte Behörde gestützt hat, nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen ist, von welchem Anforderungsprofil die Gutachter ausgegangen sind. Damit kann auch nicht verläßlich beurteilt werden, ob die Gutachter nicht etwa zu strenge Maßstäbe angelegt haben, wie der Beschwerdeführer meint (Habilitationsniveau); auf welches Leistungsniveau abzustellen ist, wurde bereits zuvor dargelegt. Das Ermittlungsverfahren erweist sich daher schon deshalb als ergänzungsbedürftig.

Dadurch, daß die belangte Behörde eine entsprechende Verfahrensergänzung unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er (schon deshalb) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Aus verfahrensökonomischen Gründen ist darauf zu verweisen, daß gemäß dem zuvor Gesagten auch im fortgesetzten Verfahren nicht auf die vom Beschwerdeführer erst nach dem "regulären" Ende seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses vorgelegten "neuen" Arbeiten Bedacht zu nehmen sein wird; das bedeutet insbesondere, daß diese Arbeiten bei der Ergänzung von Gutachten (oder aber bei allenfalls einzuholenden weiteren Gutachten, sollte dies die belangte Behörde für zweckmäßig erachten) außer Betracht zu bleiben hätten. In diesen Gutachten wäre in nachvollziehbarer Weise darzulegen, von welchem Anforderungsprofil (Leistungsniveau) ausgegangen wird und inwiefern dem die Leistungen des Beschwerdeführers (aus welchen Gründen) entsprechen bzw. nicht entsprechen.

Nicht unbemerkt soll auch bleiben, daß das Gutachten H. vom 6. März 1995 von vornherein nur eingeschränkt verwertbar ist:

Der gesetzlichen Regelung ist nicht zu entnehmen, daß die Leistung im wissenschaftlichen Bereich (Forschung) nur durch veröffentlichte Werke nachgewiesen werden könne. Eine nicht publizierte wissenschaftliche Arbeit ist zwar einer Beurteilung durch die Fachwelt entzogen. Daraus allein ergibt sich aber noch kein zwingender Beweis für die mangelnde Qualität der Arbeit (siehe das hg. Erkenntnis vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0132). Damit kommt es entgegen der Meinung des Gutachters nicht darauf an, daß Projektberichte "nicht in wissenschaftlich anerkannten Zeitschriften oder Büchern ihren Niederschlag gefunden" hätten; die Annahme des Gutachters hingegen, daß ein bestimmter Beitrag "den Anforderungen wissenschaftlichen Arbeitens entsprechen" dürfte, "da er andernfalls wohl nicht" vom Institutsvorstand akzeptiert worden wäre, läßt eine eigene Beurteilung dieses Beitrages vermissen (und darauf kommt es bei einem Gutachten an).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

II. Zum Wiederaufnahmeverfahren (Beschwerde Zl. 96/12/0063):

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Bescheid, hinsichtlich dessen der Beschwerdeführer eine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolglos anstrebte, mit dem unter I. erfolgten Abspruch aufgehoben. Damit tritt die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Im Ergebnis ist somit die gleiche Rechtslage hergestellt, wie wenn dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben worden wäre. Das gegen den die Wiederaufnahme ablehnenden zweitangefochtenen Bescheid anhängige Beschwerdeverfahren war somit wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 30. September 1996,

Zlen. 90/12/0100 u.a., unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 58 Abs. 2 VwGG (in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997):

Die Argumentation des Beschwerdeführers beruht zusammengefaßt auf der (auch schon in der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid vertretenen) Annahme, es wäre auch auf die von ihm vorgelegten "neuen Arbeiten" Bedacht zu nehmen gewesen. Diese Auffassung ist aber, wie zuvor dargelegt wurde, unzutreffend.

Davon ausgehend, vermag er mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen, daß er durch den zweitangefochtenen Bescheid in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt worden wäre.

Im Beschwerdefall erscheint es daher sachgerecht, den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten.

Schlagworte

Sachverständiger FakultätsgutachtenAnforderung an ein GutachtenGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995120342.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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