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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfLeitsatz
Abweisung eines Antrags auf vorläufige Berichtigung von Barauslagen aus AmtsgeldernSpruch
Der Antrag auf vorläufige Berichtigung von Barauslagen aus Amtsgeldern wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der antragstellende Rechtsanwalt war in der zu B83/95 protokollierten Beschwerdesache als Verfahrenshelfer eingeschritten.
Mit seinem Antrag vom 6. Oktober 1995 auf vorläufige Berichtigung notwendiger Barauslagen aus Amtsgeldern gemäß §64 Abs1 Z1 litf ZPO begehrt er den Ersatz von Portospesen in Höhe von S 37,50.
2. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 1995 wurden dem zu B83/95 protokollierten Beschwerdeführer die mit S 9.000,- bestimmten Kosten des Verfahrens - der Beschwerdeführer ist nur zum Teil durchgedrungen - zugesprochen.
Da die angefallenen Barauslagen im zugesprochenen Kostenbetrag enthalten sind, mußte der Antrag auf vorläufige Berichtigung dieser Barauslagen aus Amtsgeldern abgewiesen werden.
3. Dieser Beschluß konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B83.1995Dokumentnummer
JFT_10039773_95B00083_2_00