TE Vfgh Beschluss 1996/2/27 B83/95

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Veröffentlicht am 27.02.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf
VfGG §88

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf vorläufige Berichtigung von Barauslagen aus Amtsgeldern

Spruch

Der Antrag auf vorläufige Berichtigung von Barauslagen aus Amtsgeldern wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der antragstellende Rechtsanwalt war in der zu B83/95 protokollierten Beschwerdesache als Verfahrenshelfer eingeschritten.

Mit seinem Antrag vom 6. Oktober 1995 auf vorläufige Berichtigung notwendiger Barauslagen aus Amtsgeldern gemäß §64 Abs1 Z1 litf ZPO begehrt er den Ersatz von Portospesen in Höhe von S 37,50.

2. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 1995 wurden dem zu B83/95 protokollierten Beschwerdeführer die mit S 9.000,- bestimmten Kosten des Verfahrens - der Beschwerdeführer ist nur zum Teil durchgedrungen - zugesprochen.

Da die angefallenen Barauslagen im zugesprochenen Kostenbetrag enthalten sind, mußte der Antrag auf vorläufige Berichtigung dieser Barauslagen aus Amtsgeldern abgewiesen werden.

3. Dieser Beschluß konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B83.1995

Dokumentnummer

JFT_10039773_95B00083_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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