RS Lvwg 2020/7/28 LVwG-M-2/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.07.2020

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
GrundversorgungsG NÖ 2007 §17 Abs1

Rechtssatz

Im Zuge der Privatwirtschaftsverwaltung gesetzte Maßnahmen scheiden als Anfechtungsgegenstand einer Maßnahmenbeschwerde aus. [hier: Vollziehung des § 17 Abs 1 NÖ GrundversorgungsG erfolgt ausschließlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Maßnahmen wie Quartiersverlegungen sind in § 17 Abs 2 NÖ GrundversorgungsG nicht taxativ aufgeführt, es kommen in diesem Zusammenhang weder die Erlassung eines Bescheides noch sonstige hoheitliche Verfügungen in Betracht. Allein aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung mit dem Quartiersbetreiber fehlt es der Behörde, dahingehend getroffene Entscheidungen zwangsweise – gerichtet an einen individuellen Adressaten – mit Zwangsmitteln durchzusetzen].

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Unzulässigkeit; Privatwirtschaftsverwaltung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.2.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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