Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.07.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Im Zuge der Privatwirtschaftsverwaltung gesetzte Maßnahmen scheiden als Anfechtungsgegenstand einer Maßnahmenbeschwerde aus. [hier: Vollziehung des § 17 Abs 1 NÖ GrundversorgungsG erfolgt ausschließlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Maßnahmen wie Quartiersverlegungen sind in § 17 Abs 2 NÖ GrundversorgungsG nicht taxativ aufgeführt, es kommen in diesem Zusammenhang weder die Erlassung eines Bescheides noch sonstige hoheitliche Verfügungen in Betracht. Allein aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung mit dem Quartiersbetreiber fehlt es der Behörde, dahingehend getroffene Entscheidungen zwangsweise – gerichtet an einen individuellen Adressaten – mit Zwangsmitteln durchzusetzen].
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Unzulässigkeit; Privatwirtschaftsverwaltung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.2.001.2019Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020