Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.08.2020Norm
KFG 1967 §48a Abs8aRechtssatz
Die isolierte Betrachtung der Ziffernkombination „88“ rechtfertigt schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 48a Abs 2 lit d KFG nicht eine Abweisung des Antrags auf Zuweisung eines Wunschkennzeichens. Es sind nämlich ex lege Buchstabenkombinationen bzw Buchstaben-Ziffernkombinationen, somit Kombinationen aus Buchstaben und Ziffern (jeweils in Verbindung mit der Behördenbezeichnung), auf ihre Anstößigkeit bzw Lächerlichkeit hin zu überprüfen, nicht Ziffernkombinationen alleine.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Wunschkennzeichen; Anstößigkeit; Ziffernkombination;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.802.001.2020Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020