RS Lvwg 2020/8/11 LVwG-AV-802/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.08.2020

Norm

KFG 1967 §48a Abs8a
KFG 1967 §48 Abs2 litd

Rechtssatz

Die isolierte Betrachtung der Ziffernkombination „88“ rechtfertigt schon nach dem eindeutigen Wortlaut des § 48a Abs 2 lit d KFG nicht eine Abweisung des Antrags auf Zuweisung eines Wunschkennzeichens. Es sind nämlich ex lege Buchstabenkombinationen bzw Buchstaben-Ziffernkombinationen, somit Kombinationen aus Buchstaben und Ziffern (jeweils in Verbindung mit der Behördenbezeichnung), auf ihre Anstößigkeit bzw Lächerlichkeit hin zu überprüfen, nicht Ziffernkombinationen alleine.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Wunschkennzeichen; Anstößigkeit; Ziffernkombination;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.802.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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