Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2Rechtssatz
Ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert ist auch darin zu erblicken, dass der Proband - trotz vorheriger Belehrung - ein Verhalten setzt, das zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen kann (vgl. E 25. November 2005, 2005/02/0254).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011020353.X01Im RIS seit
02.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020