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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der N, geboren 1986, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Museumstraße 5/15, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2020, Zl. L515 2220787-1/2E, betreffend Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. Mai 2019 wurde der Antrag der Revisionswerberin, einer georgischen Staatsangehörigen, vom 3. August 2018 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen und ua. eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen.
2 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der dagegen erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und eine „‘Aufenthaltsberechtigung‘ für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt“.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Mit dem Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung festgestellt, wird kein unverhältnismäßiger Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das angefochtene Erkenntnis einem Vollzug zum Nachteil der Revisionswerberin zugänglich ist.
6 Dem Aufschiebungsbegehren war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 2. Juni 2020
Schlagworte
VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210185.L00Im RIS seit
02.09.2020Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020