TE Vwgh Beschluss 2020/6/10 Ra 2020/06/0114

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Veröffentlicht am 10.06.2020
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
BauG Vlbg 2001 §33 Abs4
VwGG §30 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0115

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des DI T und 2. der A, beide vertreten durch Dr. Carolin Schmid-Gasser, LL.M, Rechtsanwältin in 6845 Hohenems, Goethestraße 1, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 26. Februar 2020, LVwG-318-105/2019-R15, betreffend Zurückweisung einer Bauanzeige (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Lustenau, weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (LVwG) wurde eine (nachträgliche) Bauanzeige der Antragsteller für die Errichtung eines Gartenhauses auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG Lustenau wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Eine Revision gegen diesen Beschluss gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das LVwG für unzulässig.

1        Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Diesen begründen die Antragsteller zusammengefasst mit der Gefahr von Abbruchs- oder Umbaukosten für das Gartenhaus in der Höhe von „geschätzt EUR 12.000,00 oder mehr“.

2        Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3        Kann der Antragsteller die von ihm angestrebte Rechtsstellung auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren nicht erlangen, ist der Bescheid in der Regel einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. zur Versagung einer nachträglichen Baubewilligung etwa die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juli 2017, Ro 2017/06/0022, vom 19. April 2012, AW 2012/05/0025, vom 21. Juni 2006, AW 2006/05/0047 oder auch vom 28. April 2005, AW 2005/05/0046, jeweils mwN).

4        Eine andere Beurteilung könnte sich diesbezüglich etwa dann ergeben, wenn ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag oder ein Auftrag zur Unterlassung der Nutzung (vgl. hierzu z.B. VwGH 20.2.2018, Ra 2017/05/0293) im gegenständlichen Fall bereits vorläge. Dass dies der Fall wäre, wird von den Antragstellern nicht vorgebracht.

5        Wenngleich es im vorliegenden Zusammenhang (nur) um die Zurückweisung einer Bauanzeige geht, ist hinsichtlich der Wirkung einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Blick auf die durch die Anzeige ausgelösten Rechtsfolgen gemäß § 33 Abs. 4 Baugesetz Folgendes zu bedenken:

6        Gleichgültig, welche Rechtsfolge man § 33 Abs. 4 Baugesetz im Falle der Erhebung einer Beschwerde gegen einen Untersagungsbescheid der Baubehörde für deren Wirksamkeit unterstellen möchte, ergibt sich entweder, dass sich bereits aus ihm selbst im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht die von den Antragstellern angestrebte Rechtsposition ergeben könnte, oder aber, dass bei Abwägung der privaten Interessen der Antragsteller mit dem öffentlichen Interesse an einer Wirksamkeit der baurechtlichen Bestimmungen Letzteres gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Folge des unweigerlichen Leerlaufens des § 33 Baugesetz, sobald nur der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt würde, spricht.

7        Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung musste daher der Erfolg versagt bleiben.

8        Es wird darauf hingewiesen, dass bei Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung neuerlich ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt werden kann (§ 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG).

Wien, am 10. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060114.L00

Im RIS seit

02.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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