TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/17 96/12/0079

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Veröffentlicht am 17.12.1997
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Index

72/13 Studienförderung;

Norm

StudFG 1992 §3 idF 1994/619;
StudFG 1992 §6 Z2 idF 1994/619;
StudFG 1992 §6 Z2 idF 1995/513;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Dr. Christine Kolbitsch, Dr. Heinrich Vana, Dr. Gabriele Vana-Kowarzik, Rechtsanwälte in Wien II, Taborstraße 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Kunst vom 18. Jänner 1996, Zl. 56.045/1-I/D/7a/96, betreffend Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund des Zeugnisses über den Vorbereitungslehrgang gemäß § 131d des Schulorganisationsgesetzes der Prüfungskommission für Lehrämter an allgemeinen Pflichtschulen in Linz vom 11. Dezember 1987 als ordentliche Studierende des Pädagogischen Instituts des Bundes in Oberösterreich in Linz am 3. Februar 1988 aufgenommen. Sie absolvierte den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen,

1. Wahlpflichtfach Englisch, 2. Wahlpflichtfach Werkerziehung/Textil, Hauswirtschaft. Sie hat gemäß dem Zeugnis vom 29. Mai 1990 die Lehramtsprüfung für Hauptschulen bestanden (in der Gegenschrift heißt es ergänzend, daß die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 26. Jänner 1992 bis 12. September 1993 als Pflichtschullehrerin berufstätig war und am 27 Jänner 1994 die Reifeprüfung ablegte).

Die Beschwerdeführerin nahm im Sommersemester 1994 das Studium der Studienrichtung Medizin an der Universität Wien auf. Aufgrund ihres Antrages vom 28. Februar 1994 wurde ihr für das Sommersemester 1994 und das Wintersemester 1994/1995 eine Studienbeihilfe bewilligt.

Ihr Antrag vom 28. April 1995 wurde von der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, mit Bescheid vom 13. Juni 1995 abgewiesen, weil sie bereits eine andere gleichwertige Ausbildung vor Aufnahme des nun verfahrensgegenständlichen Studiums absolviert habe. Dagegen erhob sie Vorstellung, die mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde für Studierende an der Universität Wien vom 3. Jänner 1995 abgewiesen wurde.

Dagegen erhob sie Berufung an die belangte Behörde, die sie damit begründete, daß sie die Lehramtsprüfung am Pädagogischen Institut des Bundes abgelegt habe und diese Ausbildung keine gleichwertige Ausbildung gegenüber einem Studium im Sinne des Studienförderungsgesetzes darstelle.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben und den bekämpften Bescheid bestätigt.

Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, führte die belangte Behörde begründend aus, zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Antragstellung auf Gewährung der Studienbeihilfe habe der maßgebliche § 6 Z. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) wie folgt gelautet:

"Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende (...) noch kein Studium absolviert hat (...)".

Mit der Novelle zum Studienförderungsgesetz durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 619/1994 sei diese Bestimmung dahingehend geändert worden, daß sie nunmehr laute: "... noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat, ...". Diese Novelle enthalte hinsichtlich dieser Bestimmung keine Übergangsbestimmung.

In ihrer Berufung wende die Beschwerdeführerin im wesentlichen gleichlautend mit ihrer Vorstellung ein, daß ihre Ausbildung am Pädagogischen Institut des Bundes in Oberösterreich kein Studium im Sinne des § 6 Z. 2 StudFG sei, weil für diese Ausbildung keine Studienförderung vorgesehen sei. Weiters bringe sie vor, daß es sich bei dieser Ausbildung auch um keine gleichwertige Ausbildung im Sinne dieser Gesetzesstelle handle. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage gehe hervor, daß der Gesetzgeber mit dem Ausdruck "gleichwertige Ausbildung" lediglich ausländische Ausbildungen im Ausland gemeint habe. Im Sinne des Grundsatzes der verfassungskonformen Interpretation von Gesetzen müsse die Novelle 1994 so interpretiert werden, daß sie jedenfalls keinen Wegfall des Anspruchs auf Studienbeihilfe für jene Studierenden normiere, die vor ihrem Inkrafttreten zu studieren begonnen hätten.

Zutreffend seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin dahingehend, daß ihre Ausbildung am Pädagogischen Institut des Bundes in Oberösterreich kein Studium im Sinne des § 6 Z. 2 StudFG sei, weil das Studienförderungsgesetz für eine Ausbildung an dieser Einrichtung keine Förderungsmaßnahmen vorsehe. Hingegen liege mit der Ausbildung und Absolvierung der Lehramtsprüfung für Lehrämter an allgemeinen Pflichtschulen für die Hauptschulen in den Fächern Englisch und Werkerziehung/Textil, Hauswirtschaft eine einem Studium gleichwertige Ausbildung vor.

In den Erläuterungen zum Besonderen Teil der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. Nr. 619/1994 heiße es, nicht nur inländische, sondern auch gleichwertige Studienabschlüsse im Ausland sollten den Anspruch auf Studienbeihilfe ausschließen, weil Ziel der Studienförderung die finanzielle Unterstützung bis zum Erstabschluß sei. Einzige Ausnahme bleibe das Doktoratsstudium. Daraus lasse sich nicht ableiten, daß ausschließlich gleichwertige Studienabschlüsse im Ausland, sondern daß auch gleichwertige Studienabschlüsse im Ausland einen Anspruch auf Studienbeihilfe ausschlössen. Nach dem Gesamtsinn des Studienförderungsgesetzes solle das Gesetz jedem Studierenden in finanzieller Hinsicht ein Studium ermöglichen. Dies gehe auch aus den erläuternden Bemerkungen eindeutig und klar hervor. Dem maßgeblichen Wortlaut des § 6 Z. 2 StudFG sei nicht zu entnehmen, daß lediglich gleichwertige ausländische Ausbildungen den Anspruch auf Studienbeihilfe ausschlössen.

Da zweifelsfrei feststehe, daß die Beschwerdeführerin mit Absolvierung der Lehramtsprüfung für die Hauptschulen am Pädagogischen Institut des Bundes in Oberösterreich dieselbe qualifizierte Berufsberechtigung erfülle, wie sie durch die Absolvierung einer Pädagogischen Akademie erreicht werde, sei nach dem Gesetzeswortlaut davon auszugehen, daß sie eine einem Studium gleichwertige Ausbildung absolviert habe. "Aufgrund der Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes ist ein Interpretationsspielraum nicht gegeben".

Der Antrag der Beschwerdeführerin sei daher zu Recht abgewiesen worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde; der Sache nach macht die Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der Fassung BGBl. Nr. 513/1995 anzuwenden (in der Folge beziehen sich Gesetzeszitate ohne Anführung des Gesetzes auf dieses Gesetz).

Im Beschwerdefall ist die Auslegung des § 6 Z. 2 strittig. Diese Bestimmung lautet in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung gemäß der Novelle BGBl. Nr. 619/1994:

"Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende (...)

2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat."

§ 13 definiert den Begriff des "Studiums" und verweist diesbezüglich - soweit vorliegendenfalls erheblich - auf eine näher bestimmte Ausbildung an den im § 3 genannten Einrichtungen; die Pädagogischen Institute (siehe dazu die §§ 125 bis 128 des Schulorganisationsgesetzes, zu den Pädagogischen Instituten des Bundes § 128 leg. cit.) sind darin im Gegensatz zu den Pädagogischen Akademien (siehe dazu die §§ 118 ff, zu den Pädagogischen Akademien des Bundes § 124 des Schulorganisationsgesetzes) nicht aufgezählt.

Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich somit zunächst in Übereinstimmung mit der Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, daß die Ausbildung, die die Beschwerdeführerin an jenem Pädagogischen Institut des Bundes genossen hat, kein Studium im Sinne des § 6 Z. 2 war.

Zu prüfen ist daher weiters, ob es sich dabei um eine "andere gleichwertige Ausbildung" im Sinne letzterer Gesetzesstelle handelte. Das ist in Übereinstimmung mit der Auffassung der belangten Behörde im Hinblick darauf zu bejahen, daß die Beschwerdeführerin hiedurch die Berechtigung erworben hat, an Pflichtschulen zu unterrichten. Darauf, daß sie diese Qualifikation nicht an einer der im § 3 genannten Einrichtungen erworben hat und damit für sie die Gewährung einer Studienbeihilfe nicht in Frage kam, kommt es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht an (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 29. November 1988, Zl. 88/12/0096, zu einer ähnlich gelagerten Problematik auf Grundlage des Studienförderungsgesetzes 1983). Auch ist die Auffassung der belangten Behörde zutreffend, daß § 6 Z. 2 zweiter Halbsatz seinem maßgeblichen Wortlaut zufolge (mangels entsprechender Einschränkung) nicht bloß gleichwertige Studienabschlüsse im Ausland erfaßt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120079.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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