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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wegen Verspätung zurückgewiesen. Es liegt demnach eine ausschließlich verfahrensrechtliche Erledigung vor, sodass im vorliegenden Fall nur die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf meritorische Entscheidung über ihre Beschwerde in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ro 2020/07/0001, mwN; VwGH 22.8.2018, Ra 2018/15/0004; VwGH 30.6.2016, Ra 2016/16/0043). Die Revisionswerberin kann daher in dem als Revisionspunkt genannten Recht auf "Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre Tochter" sowie im Recht "den Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für ihre Tochter zu behalten und nicht einer Rückforderung (tatsächlich eben nicht zu Unrecht) bezogener Beiträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ausgesetzt zu sein", durch den angefochtenen Beschluss nicht verletzt sein (vgl. noch zum Beschwerdepunkt VwGH 29.9.2011, 2011/16/0157).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160209.L04Im RIS seit
01.09.2020Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020