TE Vwgh Beschluss 2020/6/18 Ro 2020/10/0011

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Veröffentlicht am 18.06.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
VwGG §30 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Österreichischen Naturschutzbundes - Landesgruppe Salzburg in Salzburg, vertreten durch die hba Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Karmeliterplatz 4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 20. Jänner 2020, Zl. 405-1/454/1/25-2019, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Fristverlängerung in einer naturschutzrechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung; mitbeteiligte Partei: S GmbH, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 22. August 2019, mit dem der mitbeteiligten Partei über deren Antrag die Frist für die Inangriffnahme des naturschutzbehördlich genehmigten Vorhabens der Errichtung und des Betriebs eines Festgesteinsabbaus bis zum 8. Oktober 2021 verlängert worden war, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Fristverlängerungsantrag der mitbeteiligten Partei als unzulässig zurückgewiesen wurde. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

2        Mit der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen ordentlichen Revision wurde der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wurde dieser Antrag zusammengefasst damit, dass zwingende Interessen, die für die aufschiebende Wirkung sprächen, insbesondere darin lägen, dass der revisionswerbenden Partei zu keiner Zeit die Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren gewährt worden sei und das gegenständliche Abbauvorhaben in schwerer und unwiederbringlicher Weise in den Naturhaushalt eingreife, da vollkommen geschützte und richtliniengeschützte Tierarten (Zauneidechse und Grasfrosch) betroffen seien und dazu weder Erhebungen durchgeführt worden seien noch eine Würdigung vorgenommen worden sei. Die revisionswerbende Partei habe im Verfahren unter Vorlage einer näher genannten gutachterlichen Stellungnahme dargelegt, dass durch die Errichtung und den Bestand des vorliegenden Steinbruchvorhabens richtliniengeschützte Individuen getötet, ihre Brut-, Nest- und Fortpflanzungsstätten zerstört und damit unwiederbringliche Schäden für den gesamten lokalen Naturhaushalt zugefügt würden. Aus einer näher dargestellten Aussage eines Amtssachverständigen für Naturschutz ergebe sich, dass sich Amphibien und Reptilien „in nicht unerheblichem Ausmaß direkt im Abbaugebiet“ befänden. Entgegen der im Jahr 2015 zugrunde gelegten Annahme, wonach „die geschützten Arten in einer geringen Dichte“ vorkommen würden, sei nun nachgewiesen, dass auf den von Bodeneingriffen betroffenen Flächen „die geschützte Art der Zauneidechse in weit höherer Dichte aufzufinden sei“. Die mit der Ausübung der eingeräumten Berechtigung verbundene Gefährdung habe daher gegenüber den Interessen der mitbeteiligten Partei ein höheres Gewicht, sodass ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG vorliege.

3        Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 18. März 2020 wurde diesem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.

4        Mit Eingabe vom 9. Juni 2020 beantragte die revisionswerbende Partei, den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 18. März 2020 dahin abzuändern, dass der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.

5        Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 leg. cit. von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

6        Im Fall eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist - wenn (wie hier) eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine „Nachbegründung“ seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl. VwGH 27.11.2019, Ra 2019/05/0245; 11.9.2019, Ro 2019/04/0027; 2.8.2019, Ra 2019/22/0101; 6.5.2019, Ro 2019/03/0014; 15.3.2018, Ra 2018/06/0016).

7        Davon ausgehend ist dem Verwaltungsgericht - im Ergebnis - nicht entgegenzutreten, wenn es dem vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben hat. Diesbezüglich kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG auf die Begründung des - die revisionswerbende Partei betreffenden - hg. Beschlusses vom 5. Juni 2020, Ra 2020/10/0035-8, verwiesen werden.

8        Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 16. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020100011.J00

Im RIS seit

02.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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