RS Vwgh 2020/6/24 Ro 2020/22/0006

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Veröffentlicht am 24.06.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Wird in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme und ist diese daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, erübrigt es sich, auf den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung einzugehen (vgl. VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020220006.J02

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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