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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §8Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, geboren 1997, vertreten durch die Verfahrenshelferin Dr. Bettina Windisch-Altieri, diese vertreten durch Mag. Nora Huemer-Stolzenburg, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Schüttaustraße 69/46, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2019, W122 2216649 1/11E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. März 2019 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13. März 2020 erteilt (Spruchpunkt III.).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A). Die Revision nach Art. 133 Abs. 4B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Da dem Revisionswerber die Stellung eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde und die angefochtene Entscheidung keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung darstellt, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben (vgl. in diesem Sinne etwa VwGH 16.8.2019, Ra 2019/18/0195).
Wien, am 24. Juni 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180049.L00Im RIS seit
02.09.2020Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020