Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Fristsetzungssache der antragstellenden Partei K G, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Verwaltungsgericht Wien in einer Angelegenheit betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Der Fristsetzungsantrag vom 18. November 2019 wurde vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. Februar 2020 zurückgezogen.
Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge der § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Danach ist bei Zurückziehung der Revision und demzufolge hier des Fristsetzungsantrags dieser als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Dieser Beschluss war vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. etwa VwGH 24.3.2015, Fr 2015/03/0002).
Wien, am 24. Juni 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020220010.F00Im RIS seit
01.09.2020Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020