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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Fristsetzungssache des M V, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem NAG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
1 Der am 9. Juli 2019 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangte Fristsetzungsantrag wurde vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. November 2019 zurückgezogen.
2 Der Antragsteller bestätigte dem Verwaltungsgerichtshof auf Anfrage die Zurückziehung des gegenständlichen Fristsetzungsantrages.
3 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Rechtsvorschrift ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde.
4 Angesichts der Zurückziehung des Fristsetzungsantrages war daher das diesbezügliche Verfahren gemäß § 38 Abs. 4 iVm § 33 Abs. 1 VwGG mit Beschluss einzustellen.
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 51 VwGG (vgl. VwGH 25.7.2019, Fr 2019/22/0009).
Wien, am 24. Juni 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020220008.F00Im RIS seit
01.09.2020Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020