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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §4 Abs2 Z2Rechtssatz
Der Abgabenanspruch für die Einkommensteuer entsteht - für die zu veranlagende Abgabe - mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird (§ 4 Abs. 2 Z 2 BAO), unabhängig davon, ob im Rahmen dieses Veranlagungsverfahrens Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Der negative Abgabenanspruch der Forschungsprämie setzt für sein Entstehen aber die Geltendmachung voraus. Eine zeitliche Beschränkung dieser Dispositionsmöglichkeit des Abgabepflichtigen ergibt sich dadurch, dass die Prämien bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides geltend zu machen sind (§ 108c Abs. 3 EStG 1988; vgl. auch - die Geltendmachung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag betreffend - VwGH 15.11.2005, 2004/14/0106, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020150009.J04Im RIS seit
01.09.2020Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020