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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201Rechtssatz
§ 108c Abs. 4 EStG 1988 sieht als Handlungsalternativen für das Finanzamt lediglich die Gutschrift auf dem Abgabenkonto und die Erlassung eines Bescheides nach § 201 BAO vor. Festsetzungsbescheide nach § 201 BAO haben die gesamte Abgabe festzusetzen und nicht bloß die Nachforderung zu enthalten, um welche sich die Selbstberechnung als zu niedrig erweist (vgl. z.B. VwGH 16.12.2009, 2009/15/0081, mwN). Auch im Fall von "negativen Abgabenansprüchen" wie der Forschungsprämie (vgl. VwGH 21.11.2013, 2011/15/0188) ist in einem Bescheid gemäß § 201 BAO die Forschungsprämie in insgesamt zutreffender Höhe festzusetzen, wobei sich auch eine Abweichung von der Selbstberechnung zugunsten des Abgabepflichtigen ergeben kann. Gegenstand der Festsetzung nach § 201 BAO ist somit die Abgabe selbst und nicht die Rückzahlung oder Rückforderung zu Unrecht bezogener oder zuerkannter Beträge iSd § 207 Abs. 4 BAO. Hiefür spricht auch folgende Überlegung: Ob ein Rückforderungsanspruch (oder hingegen ein Anspruch des Abgabepflichtigen) resultiert, ergibt sich erst durch Gegenüberstellung der geltend gemachten, selbst berechneten Prämie mit der gemäß § 201 BAO festgesetzten Prämie. Es erschiene nicht überzeugend, wäre der Beginn der Verjährung von diesem Ergebnis abhängig, also davon, ob die auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmende Festsetzung der Abgabe nach § 201 BAO einen höheren oder einen niedrigeren Betrag als den selbst berechneten ergäbe. Auch aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass sich § 208 Abs. 1 lit. c BAO - der völlig anders geartete Verfahrenslagen betrifft (vgl. etwa die Erstattung von Einkommensteuer im Zusammenhang mit Leistungen an eine Bausparkasse und deren Rückforderung nach § 108 Abs. 6 EStG 1988) - nicht auf eine Festsetzung nach § 201 BAO bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020150009.J01Im RIS seit
01.09.2020Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020