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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §17 Abs8Beachte
Rechtssatz
Die rückwirkende Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses hat gemäß § 17 Abs. 8 AsylG 2005 zur Folge, dass der während des anhängigen Beschwerdeverfahrens über den Erstantrag gestellte weitere Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz bloß als Beschwerdeergänzung gilt und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mitzubehandeln ist. Der weitere Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz wird daher vom Gesetz im Sinne einer Beschwerdeergänzung zum Erstantrag umgedeutet; ein gesonderter Antrag, über den eine eigenständige Entscheidung ergehen musste und durfte, lag somit nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180237.L02Im RIS seit
01.09.2020Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020