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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Beachte
Rechtssatz
Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des VwGH bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH mit diesem dann als beseitigt, wenn sie in derselben Rechtssache ergangen sind (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2014/04/0031) oder mit dem aufgehobenen Erkenntnis des VwGH in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl. etwa VwGH 29.6.2017, Ra 2017/16/0054; VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180237.L01Im RIS seit
01.09.2020Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020