RS Vwgh 2020/6/25 Ra 2019/18/0237

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Veröffentlicht am 25.06.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §42 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/18/0336

Rechtssatz

Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung eines aufhebenden Erkenntnisses des VwGH bedeutet nicht nur, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre, sondern hat auch zur Folge, dass allen Rechtsakten, die während der Geltung des sodann aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde; solche Rechtsakte erweisen sich als rechtswidrig und gelten infolge der Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH mit diesem dann als beseitigt, wenn sie in derselben Rechtssache ergangen sind (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2014/04/0031) oder mit dem aufgehobenen Erkenntnis des VwGH in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl. etwa VwGH 29.6.2017, Ra 2017/16/0054; VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180237.L01

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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