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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §53bBeachte
Rechtssatz
§ 54 GebAG (in Verbindung mit § 53b AVG) unterscheidet, wie schon den ErläutRV zu einem GebAG 1974 (Hinweis 1336 BlgNR XIII. GP 35) entnommen werden kann, zwischen der Tätigkeit des Übersetzens und jener des Dolmetschens. Während sich die Tätigkeit des Übersetzens auf das geschriebene Wort bezieht, bezieht sich jene des Dolmetschens auf das gesprochene (gehörte) Wort. Dieser Unterscheidung folgend knüpft § 54 GebAG die Gebühr für Mühewaltung für Übersetzen an das Schriftgut und die darin enthaltenen Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) an, jene für Dolmetschen grundsätzlich an die aufgewendete Zeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020160016.J01Im RIS seit
01.09.2020Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020