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40 VerwaltungsverfahrenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer Berufung mangels begründeten Berufungsantrags; ausreichende Ausführungen in der Berufung im Hinblick auf die fehlenden Sachverhaltsfeststellungen im erstinstanzlichen BescheidSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Vorarlberg ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden des Beschwerdevertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Dornbirn vom 20. Juli 1994 wurde dem Beschwerdeführer die Beseitigung - näher bezeichneter - widerrechtlich abgelagerter Abfälle "bis spätestens zum 31.8.1994" aufgetragen. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 7. Februar 1995 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung nach §29 Abs1 lite iVm.
§6 Abs1 Vorarlberger Abfallgesetz, LGBl. 30/1988, eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2. Der Beschwerdeführer ergriff gegen diese Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn ein Rechtsmittel, in dem er folgendes vorbrachte:
"Betrifft: B e r u f u n g gegen ... (das) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn, Zahl-X-16656-1994
Sehr geehrter Senat:
Ich fechte den obgenannten Strafbescheid in seinem ganzen Inhalt an. Ich beantrage, die Strafe aufzuheben und das Strafverfahren gegen mich einzustellen.
Ich begründe dies wie folgt:
Die Anschuldigungen gegen mich entsprechen nicht den Tatsachen. Von der Bezirkshauptmannschaft und der Stadt Dornbirn werden seit Jahren gegen mich ein Komplott geschmiedet und ich möchte (mich) im Beisein meines Rechtsanwaltes und Rechtsberaters ... rechtfertigen.
... ."
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg wies die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit Bescheid vom 20. September 1995 wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages iSd. §63 Abs3 AVG als unzulässig zurück. Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde, die - insbesondere unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1994, B480/93 - eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie eine Verletzung des Art6 EMRK wegen Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung geltend macht.
4. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Im Unterschied zu VfGH 30.9.1994, B480/93, sei im gegenständlichen Fall "dem Beschuldigten die Anzeige der Abteilung II der BH Dornbirn vom 5.8.1994 zur Kenntnis gebracht und ... der darin erwähnte und einen Bestandteil der Anzeige bildende Bescheid der Stadt Dornbirn vom 20.7.1994 dem Beschuldigten am 22.7.1994 zugestellt worden". In diesem Bescheid seien die widerrechtlich abgelagerten Abfälle detailliert angeführt worden; weiters ergebe sich daraus, daß der Beschuldigte schon mehrfach zur Beseitigung der Abfälle aufgefordert worden war und daß zu diesem Thema auch ein Lokalaugenschein unter Anwesenheit des Beschuldigten stattgefunden hatte. Dem Beschuldigten sei "völlig klar", wofür er bestraft wurde.
II. Die Beschwerde ist im Ergebnis gerechtfertigt.
1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung - in Übereinstimmung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - den Standpunkt eingenommen, daß bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des "begründeten" Berufungsantrags im §63 Abs3 AVG kein strenger Maßstab angelegt werden soll. Nur dann, wenn eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber enthält, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an einem begründeten Berufungsantrag. Es genügt sohin, daß die Berufung erkennen läßt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (s. zB VfSlg. 8738/1980, 9051/1981, 11597/1988, VfGH 30.9.1994, B480/93).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. September 1994, B480/93, festgestellt hat, dürfen die Berufungsausführungen keinesfalls isoliert betrachtet werden, sondern müssen vor dem Hintergrund der Bescheidbegründung und als Reaktion auf diese verstanden und gewertet werden.
Soweit die Begründung des von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn erlassenen Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zum Gegenstand hat, ist sie dadurch gekennzeichnet, daß sie überhaupt keine näheren Sachverhaltsfeststellungen trifft, sondern sich mit einem allgemein gehaltenen Hinweis auf die als glaubwürdig bezeichnete Anzeige begnügt; sie unterläßt es aber auch, auf deren Inhalt in irgendeinerweise (und zwar nicht einmal in Form einer gerafften) Wiedergabe einzugehen. Der Hinweis darauf, daß der angezeigte Sachverhalt vom Beschuldigten "im Zuge des ordentlichen Verfahrens nicht bekämpft" wurde, und daß deshalb die Behörde keinerlei Veranlassung sieht, an der Richtigkeit der Anzeige zu zweifeln, vermag das Fehlen einer näheren Sachverhaltsfeststellung nicht zu ersetzen.
Im Hinblick auf diese Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wäre es nicht gerechtfertigt, vom Beschwerdeführer zu verlangen, sich in seinem Rechtsmittel mit dem Sachverhalt näher zu befassen. Bei einer derartigen Lage genügt es, wenn die Berufung ergreifende Partei die gegen sie gerichteten "Anschuldigungen" schlechthin leugnet.
2. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, daß der belangte unabhängige Verwaltungssenat gehalten gewesen wäre, über die Berufung des Beschwerdeführers eine Sachentscheidung zu treffen, anstatt das Rechtsmittel zurückzuweisen. Es liegt deshalb im Sinne der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vor, die zur Bescheidaufhebung führt.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-
enthalten.
III. Diese Entscheidung konnte
gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Berufungsantrag begründeterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B3421.1995Dokumentnummer
JFT_10039773_95B03421_00