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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufwandersatzV VwGH 2014Rechtssatz
Zufolge des § 49 Abs. 6 VwGG gelten für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes mehrere Mitbeteiligte als eine Partei, jede Mitbeteiligte hat nur einen anteiligen Anspruch (vgl. etwa Maier/Mutzak, B-VG5, Anm. IV zu § 49 VwGG, mwN); daraus folgt die Abweisung des mehrfachen Begehrens auf Schriftsatzaufwand. Weiters findet in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 der Ersatz von Umsatzsteuer keine Deckung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160066.L06Im RIS seit
01.09.2020Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020