RS Vwgh 2020/6/29 Ra 2020/16/0066

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Veröffentlicht am 29.06.2020
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014
VwGG §49 Abs6

Rechtssatz

Zufolge des § 49 Abs. 6 VwGG gelten für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes mehrere Mitbeteiligte als eine Partei, jede Mitbeteiligte hat nur einen anteiligen Anspruch (vgl. etwa Maier/Mutzak, B-VG5, Anm. IV zu § 49 VwGG, mwN); daraus folgt die Abweisung des mehrfachen Begehrens auf Schriftsatzaufwand. Weiters findet in der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 der Ersatz von Umsatzsteuer keine Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160066.L06

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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