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E3R E02202000Norm
UStG 1994 §26 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/16/0052 B 28. September 2016 RS 5Stammrechtssatz
In Österreich ist durch die Verweise des § 2 Abs. 1 ZollR-DG und § 26 Abs. 1 UStG die buchmäßige Erfassung der objektiv entstandenen Einfuhrumsatzsteuerschuld (Art. 220 ZK) und die Mitteilung dieser Abgabenschuld (Art. 221 ZK) an einen Gesamtschuldner (§ 71a ZollR-DG) vorgesehen. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit dieses Gesamtschuldners, seine Gutgläubigkeit und den Vertrauensschutz durch einen Antrag nach Art. 239 ZK und § 83 ZollR-DG auf Erlass der Einfuhrumsatzsteuerschuld oder auf Erstattung der allenfalls bereits entrichteten Einfuhrumsatzsteuer geltend zu machen. Einem solchen Antrag auf Erlass der Einfuhrumsatzsteuerschuld kommt im Ergebnis aufschiebende Wirkung zu (Art. 876a Abs. 1 der im Revisionsfall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 12/97 der Kommission vom 18. Dezember 1996, ABlEG Nr. L 9 vom 13. Jänner 1997, - Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO)); er wirkt nur für den antragstellenden, nicht für alle Gesamtschuldner (vgl. das Urteil des EuGH vom 17. November 2011 in der Rs. C-78/10 (Marc Berel u.a.)). Damit kann sich dieser Gesamtschuldner der "Haftung" für die Einfuhrumsatzsteuer entziehen oder wirksam von der "Haftung" befreien. Somit liegt keine de facto unbedingte Haftung vor, welche im Sinne der Urteile des EuGH vom 21. November 2011 in der Rs. C-499/10, Vlaamse Oliemaatschappi NV, und vom 2. Juni 2016 in der Rs. C-81/15, Kapnoviomichania Karelia AE, unverhältnismäßig wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160060.L02Im RIS seit
01.09.2020Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020