RS Vwgh 2020/6/29 Ra 2020/16/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2020
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Index

E3R E02202000
32/04 Steuern vom Umsatz
35/02 Zollgesetz

Norm

UStG 1994 §26 Abs1
ZollRDG 1994 §2 Abs1
ZollRDG 1994 §71a
ZollRDG 1994 §83
31992R2913 ZK 1992 Art220
31992R2913 ZK 1992 Art221
31992R2913 ZK 1992 Art239

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/16/0052 B 28. September 2016 RS 5

Stammrechtssatz

In Österreich ist durch die Verweise des § 2 Abs. 1 ZollR-DG und § 26 Abs. 1 UStG die buchmäßige Erfassung der objektiv entstandenen Einfuhrumsatzsteuerschuld (Art. 220 ZK) und die Mitteilung dieser Abgabenschuld (Art. 221 ZK) an einen Gesamtschuldner (§ 71a ZollR-DG) vorgesehen. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit dieses Gesamtschuldners, seine Gutgläubigkeit und den Vertrauensschutz durch einen Antrag nach Art. 239 ZK und § 83 ZollR-DG auf Erlass der Einfuhrumsatzsteuerschuld oder auf Erstattung der allenfalls bereits entrichteten Einfuhrumsatzsteuer geltend zu machen. Einem solchen Antrag auf Erlass der Einfuhrumsatzsteuerschuld kommt im Ergebnis aufschiebende Wirkung zu (Art. 876a Abs. 1 der im Revisionsfall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 12/97 der Kommission vom 18. Dezember 1996, ABlEG Nr. L 9 vom 13. Jänner 1997, - Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO)); er wirkt nur für den antragstellenden, nicht für alle Gesamtschuldner (vgl. das Urteil des EuGH vom 17. November 2011 in der Rs. C-78/10 (Marc Berel u.a.)). Damit kann sich dieser Gesamtschuldner der "Haftung" für die Einfuhrumsatzsteuer entziehen oder wirksam von der "Haftung" befreien. Somit liegt keine de facto unbedingte Haftung vor, welche im Sinne der Urteile des EuGH vom 21. November 2011 in der Rs. C-499/10, Vlaamse Oliemaatschappi NV, und vom 2. Juni 2016 in der Rs. C-81/15, Kapnoviomichania Karelia AE, unverhältnismäßig wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160060.L02

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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