RS Vwgh 2020/6/29 Ra 2020/16/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2020
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Index

E3L E09301000
E3R E02202000
32/04 Steuern vom Umsatz
35/02 Zollgesetz

Norm

UStG 1994 Anh Art6 Abs3
UStG 1994 §26 Abs1
ZollRDG 1994 §2 Abs1
31992R2913 ZK 1992 Art201 Abs3
31992R2913 ZK 1992 Art5 Abs2
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art143 litd
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art201

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/16/0172 E 29. April 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Art. 6 Abs. 3 UStG verwendet den Begriff des Anmelders. Dieser Begriff ist dem Zollrecht entnommen. Art. 143 Buchstabe d) der MwSt-RL spricht allerdings von dem als Steuerschuldner bestimmten oder anerkannten Importeur, das ist gemäß Art. 201 MwSt-RL die nach nationalem Recht als Steuerschuldner bezeichnete oder anerkannte Person. Durch den Verweis auf das Zollrecht in § 2 Abs. 1 ZollR-DG und § 26 Abs. 1 UStG ist der Zollschuldner der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Der Zollschuldner ist nach Art. 201 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, (Zollkodex - ZK), wenn Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, der Anmelder und im Falle der indirekten Vertretung auch die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. Die Vertretung kann nach Art. 5 Abs. 2 ZK indirekt sein, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt. Art. 6 Abs. 3 UStG ist daher richtlinienkonform so auszulegen, dass sowohl der selbst als Anmelder auftretende Importeur, aber auch der vom Anmelder indirekt vertretene Importeur den Tatbestand des Art. 6 Abs. 3 UStG erfüllen und die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung ausführen können (Hinweis E vom 28. März 2014, 2012/16/0009, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160060.L01

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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