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L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren SteiermarkNorm
KFG 1967 §2 Abs1 Z28Rechtssatz
Das Landesverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, das in Rede stehende Fahrzeug sei ein solches im öffentlichen Dienst iSd § 26a StVO, und hat sich darauf gestützt, dass das in Rede stehende Fahrzeug mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet und in ordnungsgemäßer Ausübung des Dienstes im Zuge einer Dienstfahrt abgestellt worden sei. Dies allein bedeutet indes noch nicht, dass das Fahrzeug nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit diesen Signalvorrichtungen ausgestattet war, worauf - wie auch § 2 Abs. 1 Z 25 und § 26 Abs. 1 StVO - jedoch § 26a Abs. 1a StVO abstellt. Der Umstand, dass solche Signalvorrichtungen am in Rede stehenden Fahrzeug angebracht waren, bewirkt noch nicht, dass das Fahrzeug zu den Feuerwehrfahrzeugen im Sinne des § 20 Abs. 1 lit. d KFG zählt, sondern kann eine Folge sein, wenn der Tatbestand des § 20 Abs. 1 KFG erfüllt ist. Ebensowenig reicht es aus, dass das Fahrzeug zur Verwendung bei Feuerwehren bestimmt sei, denn § 20 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 28 KFG erfordert, dass ein Fahrzeug nach Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend dazu bestimmt ist. Andernfalls wäre eine Bewilligung nach § 20 Abs. 5 lit. a KFG nicht erforderlich und diese Bestimmung überflüssig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160011.L03Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021