RS Vwgh 2020/6/29 Ra 2020/16/0011

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Veröffentlicht am 29.06.2020
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Index

L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Steiermark
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §2 Abs1 Z28
KFG 1967 §20 Abs1
KFG 1967 §20 Abs1 litd
KFG 1967 §20 Abs5 lita
ParkgebührenG Stmk 2006 §6 Abs1 Z1
StVO 1960 §2 Abs1 Z25
StVO 1960 §26 Abs1
StVO 1960 §26a Abs1
StVO 1960 §26a Abs1a

Rechtssatz

Das Landesverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, das in Rede stehende Fahrzeug sei ein solches im öffentlichen Dienst iSd § 26a StVO, und hat sich darauf gestützt, dass das in Rede stehende Fahrzeug mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgestattet und in ordnungsgemäßer Ausübung des Dienstes im Zuge einer Dienstfahrt abgestellt worden sei. Dies allein bedeutet indes noch nicht, dass das Fahrzeug nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit diesen Signalvorrichtungen ausgestattet war, worauf - wie auch § 2 Abs. 1 Z 25 und § 26 Abs. 1 StVO - jedoch § 26a Abs. 1a StVO abstellt. Der Umstand, dass solche Signalvorrichtungen am in Rede stehenden Fahrzeug angebracht waren, bewirkt noch nicht, dass das Fahrzeug zu den Feuerwehrfahrzeugen im Sinne des § 20 Abs. 1 lit. d KFG zählt, sondern kann eine Folge sein, wenn der Tatbestand des § 20 Abs. 1 KFG erfüllt ist. Ebensowenig reicht es aus, dass das Fahrzeug zur Verwendung bei Feuerwehren bestimmt sei, denn § 20 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 28 KFG erfordert, dass ein Fahrzeug nach Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend dazu bestimmt ist. Andernfalls wäre eine Bewilligung nach § 20 Abs. 5 lit. a KFG nicht erforderlich und diese Bestimmung überflüssig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160011.L03

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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