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L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren SteiermarkNorm
ParkgebührenG Stmk 2006 §6 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Definition des Einsatzfahrzeuges in § 2 Abs. 1 Z 25 StVO stellt auf die Dauer der Verwendung der dort genannten Signale ab, wobei bei solchen Einsatzfahrzeugen die Leuchten (blaues Licht und blaues Drehlicht) gemäß § 26 Abs. 1 letzter Satz StVO auch am Ort des Einsatzes, sohin nicht nur während einer Fahrt, sondern auch im Stillstand, verwendet werden dürfen. Demgegenüber spricht § 26a StVO nicht von Einsatzfahrzeugen, sondern von Fahrzeugen im öffentlichen Dienst, darunter in Abs. 1a von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit derartigen Signalvorrichtungen ausgestattet sind. Sohin erfassen die Bestimmungen des § 26a Abs. 1a StVO solche Fahrzeuge auch dann, wenn die Signale nicht verwendet werden. Konsequent verweisen § 6 Abs. 1 Z 1 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006 und § 3 Z 1 Grazer ParkGebührenverordnung 2006 beim Begriff "Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst" nicht auf § 2 Abs. 1 Z 25 StVO, sondern auf §§ 26 und 26a StVO. Unter die Abgabenbefreiung nach § 3 Z 1 Grazer ParkGebührenverordnung 2006 fallen somit einerseits Einsatzfahrzeuge nach § 26 Abs. 1 StVO, deren Leuchten am Ort des Einsatzes verwendet werden, weiters die in § 26a Abs. 1 StVO genannten Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, bei welchen es nicht auf das die genannten Warnzeichen ankommt, und auch die in § 26a Abs. 1a leg. cit. genannten Fahrzeuge, die nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit den genannten Warnzeichen auch außerhalb von Einsatzfahrten verwendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160011.L01Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021