Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des DDr. F W K in W, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. November 2019, Zl. W101 2137473-1/4E, betreffend Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 4. Februar 2020, Ra 2020/16/0005-2, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Revisionswerber gemäß § 34 Abs. 2 VwGG dazu auf, näher bezeichnete Mängel seiner Revision binnen vier Wochen zu beheben (u.a. die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen).
2 Der Revisionswerber ist dieser an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.
3 Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2019/13/0001, mwN).
Wien, am 29. Juni 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160005.L00Im RIS seit
01.09.2020Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020