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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §24Rechtssatz
Die Anordnung des § 41 Abs. 4 zweiter Satz NAG 2005, wonach bei Vorliegen eines negativen Gutachtens iSd § 24 AuslBG der Antrag ohne weiteres abzuweisen ist, bedeutet nicht, dass das Gutachten des AMS durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden könnte oder dass die Behörde bzw. das VwG an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die in § 45 AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsatze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden (vgl. VwGH 7.1.2020, Ra 2017/22/0215; 10.12.2013, 2013/22/0200).
Schlagworte
freie Beweiswürdigung Parteiengehör Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220001.L02Im RIS seit
01.09.2020Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020