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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Organs der Marktgemeinde Altenfelden, vertreten durch Mag. Dr. Gerald Priller, Rechtsanwalt in 5142 Eggelsberg, Salzburger Straße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18. September 2017, Zl. LVwG-450042/21/Gf/Mu, betreffend u.a. Wasserleitungsanschlussgebühr (mitbeteiligte Partei: A GmbH in A, vertreten durch Dr. Franz Haunschmidt, Dr. Georg Minichmayr, Mag. Georg J. Tusek, Mag. Peter Breiteneder und Mag. Manuel Krenn, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Promenade 25b), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Die revisionswerbende Partei wurde durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 2020, Ra 2018/16/0023, mit dem das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich hinsichtlich der Wasserleitungsanschlussgebühr (Spruchpunkt I., erster Satz) aufgehoben wurde, klaglos gestellt. Das Verfahren war daher nach Anhörung der revisionswerbenden Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
2 Das Kostenbegehren war abzuweisen, da gemäß § 47 Abs. 4 VwGG kein Anspruch auf Aufwandersatz zusteht.
Wien, am 29. Juni 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017160171.L00Im RIS seit
01.09.2020Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020