TE Vwgh Beschluss 2020/6/30 Ra 2020/16/0042

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Veröffentlicht am 30.06.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/16/0043
Ra 2020/16/0044
Ra 2020/16/0045
Ra 2020/16/0046

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. Mag. M K und 2. Mag. M K, beide in P, sowie 3. M K, 4. Mag. T M K und 5. N K, jeweils in F, Deutschland, alle vertreten durch die Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8/5.01, gegen die Beschlüsse des Bundesfinanzgerichtes jeweils vom 14. Jänner 2020, Zlen. 1. RV/7105919/2019, 2. RV/7105920/2019, 3. RV/7105921/2019, 4. RV/7105922/2019 und 5. RV/7105923/2019, betreffend Zurückweisung von Beschwerden iA Eingabengebühr (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Für die von den revisionswerbenden Parteien beim Verfassungsgerichtshof gegen sechs Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark eingereichte Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vom 21. März 2019 überwies deren Rechtsvertreterin zweimal 240 € an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel. Weil für diese zu den Zlen. E 1042-1047/2019 protokollierte Beschwerde ein Nachweis für die Gebührenentrichtung fehlte, wurde laut der dem Finanzamt über dessen Ersuchen gemäß § 158 BAO erteilten Mitteilung des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 2019 für sechs Beschwerdegegenstände „dementsprechend die Eingabengebühr sechsfach elektronisch angestoßen“ und es erfolgte am 2. April 2019 der Gebühreneinzug über 1.440 € vom Konto der Rechtsvertreterin der revisionswerbenden Parteien.

2        Mit der an das Finanzamt gerichteten Eingabe vom 9. April 2019 der Rechtsvertreterin der revisionswerbenden Parteien wird neben dem Datum Bezug genommen auf das „Verfahren vor dem VfGH zu GZ: 0 E 1042/2019, Einzug Pauschalgebühren / Mag. M K et al.“, vorgebracht, dass die Pauschalgebühr „von unserer Kanzlei“ irrtümlich zweimal überwiesen sowie mittlerweile sechsfach „von unserem Konto“ eingezogen worden sei und um Übermittlung einer Vorschreibung dieser Gebühren ersucht. Eine weitere Eingabe vom 27. Mai 2019 der Rechtsvertreterin der revisionswerbenden Parteien mit gleichem Briefkopf und Bezug enthält mit Hinweis auf das soeben genannte Schreiben den Antrag „gemäß § 241 BAO die Erstattung des zu viel gezahlten bzw eingezogenen Betrages in Höhe von € 1.680 (7 x € 240,00)“ vorzunehmen.

3        Darüber erließ das Finanzamt den nur an die Rechtsvertreterin der revisionswerbenden Parteien (eine Rechtsanwälte GmbH und als Rechtsvertreterin der revisionswerbenden Parteien Gesamtschuldnerin der Eingabegebühren gemäß § 13 Abs. 3 GebG) gerichteten Bescheid vom 23. Juli 2019, mit dem über „Ihr Ansuchen vom 27.5.2019 eingebracht am 28.5.2019 betreffend die Erstattung der zu viel gezahlten bzw. eingezogenen Pauschalgebühr im Verfahren beim Verfassungsgerichtshof für Mag. M K et al. zur Zahl 0 E 1042/2019“ entschieden wurde, dass dem Antrag hinsichtlich der doppelt überwiesenen Gebühr gemäß § 17a VfGG von 480 € stattgegeben und im Übrigen der Antrag abgewiesen wurde.

4        Die dagegen von den revisionswerbenden Parteien erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidungen vom 10. September 2019 gemäß § 260 BAO zurück, weil der bekämpfte Bescheid nicht an sie, sondern an deren Rechtsvertreterin ergangen sei. Daraufhin stellten die revisionswerbenden Parteien einen Vorlageantrag gemäß § 264 BAO.

5        Mit den angefochtenen Beschlüssen wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurück und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6        Dagegen richtet sich die Revision der revisionswerbenden Parteien.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesfinanzgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

11       Dem ist entgegenzuhalten, dass es hier auf die von den revisionswerbenden Parteien genannte Judikatur zur Nennung des Bescheidadressaten im Adressfeld oder im Bescheidkopf schon deshalb nicht ankommt, weil an den genannten Stellen des bekämpften Bescheides nur die Rechtsvertreterin der revisionswerbenden Parteien (also die „Rechtsanwälte GmbH“) aufscheint und nicht auch die bzw. eine der revisionswerbenden Parteien.

12       Da die Rechtsvertreterin der revisionswerbenden Parteien gemäß § 1a Abs. 1 RAO in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschreiten kann, wich das Bundesfinanzgericht auch nicht vom Erkenntnis eines verstärkten Senates VwGH 25.5.1992, 91/15/0085, VwSlg. 6675 F, ab, in dem es um eine wesentlich andere Konstellation, nämlich die Anführung eines prozessual nicht rechtsfähigen Organs eines Rechtsträgers anstelle des Organträgers selbst als Adressat ging. Gleiches gilt in Bezug auf das zu einer in Insolvenz geratenen ausländischen Gesellschaft ergangene Erkenntnis VwGH 26.6.2014, 2013/15/0062, VwSlg. 8929 F. Vielmehr stehen die hier angefochtenen Erkenntnisse im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 21.11.2013, 2011/16/0050).

13       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160042.L00

Im RIS seit

01.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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