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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der C G in V, vertreten durch Dr. Johannes Margreiter, Rechtsanwalt in 6060 Hall in Tirol, Pfarrplatz 1, gegen das Bundesfinanzgericht in einer Angelegenheit der Grunderwerbsteuer, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von 793,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 8. Mai 2020, Zl. RV/3100059/2019, erlassen und eine Abschrift samt einer Kopie des Zustellnachweises dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. Juni 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020160004.F00Im RIS seit
01.09.2020Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020