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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Fristsetzungssache des Dr. Günther Flatz in 6800 Feldkirch, Mühletorplatz 12, als Insolvenzverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Dr. S A in G gegen das Landesverwaltungsgericht Tirol in einer Angelegenheit von Grundsteuer, Wasser-, Kanal- und Abfallgebühren , den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 wurde dem Antragsteller zur Behebung des Mangels des Fristsetzungsantrages vom 14. Feber 2019 , dass während des zu AZ X des BG Feldkirch über das Vermögen des Dr. S A anhängigen Insolvenzverfahrens nur dem Insolvenzverwalter die Einbringung eines Fristsetzungsantrages i.A. Abgaben zukäme, eine Frist von zwei Wochen gesetzt; der Mängelbehebungsschriftsatz sei beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, die Versäumung der Frist gelte als Zurückziehung des Antrages.
2 Am 26. Mai wurde lediglich eine Ablichtung des nunmehr offenbar auch vom Antragsteller (Insolvenzverwalter) unter Setzung von dessenStampiglie mitunterfertigten Fristsetzungsantrages vom 14. Februar 2019 an das Landesverwaltungsgericht Tirol postalisch übermittelt.
3 Damit ist der Antragsteller der am 11. Mai 2020 an ihn ergangenen Verfügung vom 8. Mai 2020 nicht nachgekommen.
4 Das Verfahren ist daher gemäß § 38 Abs. 4 iVm. § 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 30. Juni 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019160003.F00Im RIS seit
01.09.2020Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020