Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 ist von Gesetzes wegen die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, "für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten" (vgl. dazu auch VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021). Eine Beschränkung der Maßnahme nur auf Österreich ist gesetzlich nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210257.L01Im RIS seit
01.09.2020Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020